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Nur in denjenigen streitigen Anspruchssachen, uͤber welche bereits vor
der Eröffnung der Kommission der Weg eines gerichtlichen Verfahrens ein-
geleitet ist; bleibt es den Liquidanten überlassen, ob sie es bei dem Rechts-
gange bis zu dessen rechtskräftigen Beendigung lassen, oder sich der Entschei-
dung der Königlichen Kommissarien unterwerfen wollen. ·
Z.8.
Fortsetzung.
Ein gleiches Verfahren (K. 7.) findet Statt, wenn von einem Kreise
das Anerkenntniß einer Kommunalschuld als Kreisschuld, oder von einer Pro-
vinz das Anerkenntniß einer Kreisschuld als Provinzialschuld verweigert wird.
Die Königlichen Kommissarien entscheiden hierüber, nach gründlicher Unter-
suchung der Differenzen.
§#. 9
Fortsetzung.
Die Kommission hat genau darauf zu achten, daß nur Kriegesschul-
den ganzer Provinzen, Kreise und Kommunen ausgemittelt und festgesetzet
werden.
Der Anspruch eines Individui wegen Kriegesschäden und Lasten, an eine
Kommune, einen Kreis oder eine Provinz, kann nur dann als ein Gegen-
stand der näheren Untersuchung und Entscheidung der Kommission angesehen
werden, wenn er entweder aus dem Auftrage einer kompetenten Behörde ent-
standen, oder eine nützliche Verwendung für den Kreis, die Kommune oder
die Provinz zu erweisen ist. Einer nutzlichen Verwendung wird gleich geach-
tet, wenn das Privateigenthum des Einzelnen durch feindliche Behörden oder
Truppen in Regquisition gesetzt worden, weil dabei anzunehmen ist, daß die Er-
füllung der Requisition, Plünderungen oder Brandschatzungen abgewandt habe.
Alle andere Ansprüche, die aus Kriegesbeschädigungen und Lasten aller
Art entspringen, werden als Kriegeszufälle von der Vergütigung ausge-
schlossen.
. 10.
Fortsetzung.
In den Fällen, wo die Kommission über eine noch nicht anerkannte For-
derung entscheidet, ist nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren.
Entspringt die Schuld aus einem gültigen gehörig erfüllten, oder durch
die Schuld der Liquidaten unerfüllt gebliebenen Kontrakte; so wird sie nach
den Bestimmungen desselben festgesetzet. In allen übrigen Fällen, ist nur
wirklicher Verlust, nie aber entgangener Gewinn zu vergüten. Der Verlust
wird nach dem gangbaren Werthe des Gegenstandes desselben in der Provinz
oder Kommune zur Zeit der Entstehung desselben berechnet, oder wo das keine
Anwendung finden kann, nach der Tare durch vereidigte Sachverständige.
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