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. 15.
III. Ausgleichung.
Eine vollkommene Ausgleichung der von den verschiedenen Provinzen
getragenen Kriegslasten, ist, wegen der Verschiedenheit der Grundsätze, nach
welchen man, in Ansehung der Aufbringung und Vertheilung dieser Lasten
in den Provinzen verfahren ist, außerst schwierig, ja unmöglich.
Der Hauptgesichtspunkt, von dem die Kommission in dem Stücke aus-
gehen muß, ist daher im Allgemeinen nur der: daß die moglichsie Gleichheit
der Lasten, mit Hintenansetzung einer kleinlichen Genauigkeit bewirkt, und
daß für die Folge nur ein National--Interesse begrundet werde. Wenn durch
den Ausspruch dee Kommissarien feststehet, daß eine Pragravation statt gefun-
den habe CG. 13. litt. c.); so haben dieselben hierüber vollständig an Unsern
Staatskanzler zu berichten.
Wir behalten Uns vor, auf den Vortrag Unsers Staatskanzlers wegen
der Ausgleichung dieser Pragravation, mittelst Uebernahme eines angemesse-
nen Theils der Provinzialschuld auf den Staatsschulden-Tilgungsfonds, den
Umsiänden gemäß, das Weitere zu beschließen. «
5.16.
Fortsetzung.
Um vorlaͤufig den Aktiv- und Passivzustand der Provinzen, Kreise und
Kommunen übersehen zu können, hat die Kommission, nach den bisher vor-
handenen Nachweisungen, von jeder Provinz, jedem Kreise und jeder Kom-
mune einen Abschluß in Debet und Credit anzufertigen, darin jedoch die
zweifelhaften Posien ante lineam zu setzen. Werden nachber Posten, die
für zweifelhaft gehalten sind, ganz abgesprochen, so werden sie im Abschlusse
gestrichen, wird aber nur die Summe vermindert; so wird die festgesetzte
Summe in dem Abschlusse ausgeworfen.
Diese Abschlüsse werden zugleich der Kommisston einen Leitfaden geben,
nach welchem sie beurtheilen kann, welche Posien noch einer Erläuterung be-
durfen.
. 17.
Fortsetzuug.
Diejenigen Posten, bei welchen einer Provinz, einem Kreise oder einer
Kommune, eine Vergütigung vom Staate, von einer andern Provinz, einem
andern Kreise, oder einer andern Kommune zugesprochen ist, werden, nach
der fesigesetzten Summe, von ihrem Passiozustande in Abzug gebracht.
Eben so muß dasjenige von dem Passiozustande in Abzug gebracht
werden, was in jeder Provinz, in jedem Kreise und in jeder Kommune, an
gesammelten Beiträgen oder eingezogenen Geldern für Lieferungen, an Vor-
räthen und dergleichen mehr, im Bestande geblieben ist.
9. 18.