Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
— 
8ml No. 20. m 
  
  
  
(No. 127.) Edikt wegen Errichtung der Gensdarmerie. Vom 30sten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
Unserer Aufmerksamkeit sind die Mängel nicht entgangen, welche der 
Wirksamkeit der Staatsverwaltung in Beziehung auf das platte Land hinder- 
lich sind. Vorzüglich rechnen Wir dahin, die noch fortdauernde, nach Ein- 
führung allgemeiner Gewerbefreiheit, und bei gleichem Interesse, ganz un- 
begründete Absonderung der kleinen städtischen Kommunen, der Städteeigen- 
thümer, der Domainenämter, und ritterschaftlichen Societäten in Kommunal-= 
angelegenheiten, wie nicht minder in Absicht auf die Justizpolizei und Finanz- 
verwaltung; den Mangel aller Repräsentation bei einigen dieser Societäten 
und die Einseitigkeit derselben bei andern; das Uebergewicht, welches einzelne 
Klassen von Staatsbürgern durch ihren vorherrschenden Einfluß auf die öffent- 
lichen Verwaltungen aller Art haben, da dieser gleichmäßig vertheilt seyn 
sollte; die Kraftlosigkeit der unmittelbaren Staatsbehörden wegen unzwecck- 
mäßiger Theilung des Ressorts und endlich die Unzulänglichkeit der Ereku- 
tiomittel. 
Diesemnach soll, sobald es die Umsiände gestatten, 
I. mit einer neuen Landeseintheilung in angemessene Militairgouvernements 
und Regierungsdepartements, eine neue Kreiseintheilung verbunden wer- 
den, nach welcher das Land aus einer angemessenen Anzahl geographisch 
abgerundeter möglichst gleicher Kreise, bestehen soll. 
II. Neben diesen Kreisen werden diejenigen Städte, deren Umfang oder 
Verhältniß eine abgesonderte Konstitution erfordert, als besondere, jenen 
in allen Beziehungen gleich gestellte Korporationen bestehen. 
Jahrgang 1812. Ce III. Die 
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten August 1812.)
	        
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