Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 128.) Deklaration wegen Aufhebung der sogenannten Schiffsbaufreiheits- und 
Volksführungsgelder. Vom 30sten Juli 1812. 
D. auf den Grund dlterer Lizentreglements und Observanzen in Unsern 
Ostseehäfen noch statt habende Einrichtung, 
daß den Besitzern der im Lande erbaueten Schiffe, auf mehrere Jahre 
ein Theil der Lizentgefälle unter der Benennung: 
„ Baufreiheitsgelder“ 
vergütigt wird. 
imgleichen, daß theils unbedingt, theils für gewisse Fälle, unter der 
Benennung: 
„Volksführungsgelder“ 
ein Theil der Lizentgefälle bonifizirt wird, 
ist rücksichtlich der Volksführungsgelder dem jetzigen Gange des Handels nicht 
angemessen, rücksichtlich der Schiffbau-Freiheitsgelder aber gleichfalls von 
der Art, daß sie zur Erreichung des ursprünglich vor Augen gehabten Zwecks, 
in dem beabsichtigten Umfange nicht beiträgt. Da wir nun inmittelst jede 
Gelegenheit benutzt haben, um den Handel und Verkehr in Unsern Häfen zu 
heben und von allen lästigen Förmlichkeiten so viel als möglich zu befreien; 
so setzen Wir hiermit fest, daß jene Prämien ferner und vom Tage der Publi- 
kation gegenwärtiger Deklaration an, nicht mehr geleistet werden sollen. 
Damit indeß diejenigen, welche in Gefolge der bisherigen Verfassung ihre 
Spekulation auf den Genuß der Barfreiheitsgelder bereits gemacht haben, 
durch die jetzige Verordnung nicht benachtheiligt werden, so bestimmen Wir 
1) daß für diejenigen Schiffe, auf welche der Freiheitsbrief schon ausge- 
fertigt worden, die Vergütigung bis zum Ablauf der zugesicherten Be- 
freiung fortdauern; und 
2) für Schiffe, welche bei Erscheinung dieser Ordre schon im Bau, oder 
in der Hauptreparatur vom Kiel aus, begriffen sind, die Freiheitsbriefe 
in den sich dazu eignenden Fällen noch in sofern ausgefertiget werden 
sollen, als die Schiffseigenthümer innerhalb 4 Wochen nachweisen, daß 
das Gefäß wirklich im Bau, oder in der gedachten Hauptreparatur be- 
griffen ist. 
Wir
	        
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