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lichen Entbindungen, von denen eine für
Mutter und Kind zwar zuféllig toͤdt-
lich ausgefallen, wobei jedoch dem Bruk-
ner, wegen ungeschickter Behandlung der
Gebährenden, jedenfalls eine Verschuldung
zur Last fällt, in Betracht, daß derselbe
wegen. Medicostrirens bereits. wiederholt #
eorrlgirt worden ist, neben Verfällung in
sämiliche Umersuchungs= Kosten, zu zehn?
wöchiger Festungs-Arbeltosteäfe verurkheilt
seyn solle.
Zuglelch ist beschlossen worden, dleses Er-
kenneniß zur Warnung des Publikume
lm Staats= und Regierungs-Blatt bekanne
machen zu lassen.
Täbingen den 33, Juni i620.
Bauer.
. .) De. Departements-des- Innern:
des Ministerium des Innern.
Vekanntmachung, die Sährang der Register über die Gehurten, Ehen und Todesfälle und der Fanri-
lien - Register für die Juden berreffend.
Da man in Erfahrung gebracht hat,
daß die bestehenden Verordnungen wegen
der Kirchen= und Familien-Register, was
dle israelltischen Glaubens-Genossen betrifft,
nicht überall gehbrig beobachtet werden, 6
ssehet man sich veranlaßt, dlese Verord-
nungen mit folgenden nähern Bestimmun-
gen in Erinnerung zu bringen.
1) Die Reglster über die Geburten,
Ehen und Todesfälle bel den Juden
sind in den Orten, in welchen sich
Sonagogen besinden, von den Vor-
stehern derselben, in den Orten aber,
in welchen keine Synagogen vorhan-
den siud, von dem ersten Orts-Vor-
steher ju führen. (Staats= und Re-
slerungs -Blatt vom Jahr 1807
Nro. 105.)
*) Die Führung der Familien-Register
der Juden hingegen ist nach denselben
Verschriften zu behandeln, welche #e
Ansehung der Famillen = Register der-
jenigen chrsstlichen Glaubensgenossen
gegeben sind, die sich nicht zur Confes-
ston der Pforrei ihres Wohnorts be-
kennen. (Staats= und Reglerungs-
Blatt vom Jahr 1816 Nro. 35 und
v. J. 1318 Nro. 54.)
Hienach hat das Familien: Register
für die Juden der Pfarrer der herr-
schenden Conkesson an dem Wohnort
oder dem Mutterort, von welchem dle-