Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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lichen Entbindungen, von denen eine für 
Mutter und Kind zwar zuféllig toͤdt- 
lich ausgefallen, wobei jedoch dem Bruk- 
ner, wegen ungeschickter Behandlung der 
Gebährenden, jedenfalls eine Verschuldung 
zur Last fällt, in Betracht, daß derselbe 
wegen. Medicostrirens bereits. wiederholt # 
eorrlgirt worden ist, neben Verfällung in 
sämiliche Umersuchungs= Kosten, zu zehn? 
wöchiger Festungs-Arbeltosteäfe verurkheilt 
seyn solle. 
Zuglelch ist beschlossen worden, dleses Er- 
kenneniß zur Warnung des Publikume 
lm Staats= und Regierungs-Blatt bekanne 
machen zu lassen. 
Täbingen den 33, Juni i620. 
Bauer. 
. .) De. Departements-des- Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Vekanntmachung, die Sährang der Register über die Gehurten, Ehen und Todesfälle und der Fanri- 
lien - Register für die Juden berreffend. 
Da man in Erfahrung gebracht hat, 
daß die bestehenden Verordnungen wegen 
der Kirchen= und Familien-Register, was 
dle israelltischen Glaubens-Genossen betrifft, 
nicht überall gehbrig beobachtet werden, 6 
ssehet man sich veranlaßt, dlese Verord- 
nungen mit folgenden nähern Bestimmun- 
gen in Erinnerung zu bringen. 
1) Die Reglster über die Geburten, 
Ehen und Todesfälle bel den Juden 
sind in den Orten, in welchen sich 
Sonagogen besinden, von den Vor- 
stehern derselben, in den Orten aber, 
in welchen keine Synagogen vorhan- 
den siud, von dem ersten Orts-Vor- 
steher ju führen. (Staats= und Re- 
slerungs -Blatt vom Jahr 1807 
Nro. 105.) 
*) Die Führung der Familien-Register 
der Juden hingegen ist nach denselben 
Verschriften zu behandeln, welche #e 
Ansehung der Famillen = Register der- 
jenigen chrsstlichen Glaubensgenossen 
gegeben sind, die sich nicht zur Confes- 
ston der Pforrei ihres Wohnorts be- 
kennen. (Staats= und Reglerungs- 
Blatt vom Jahr 1816 Nro. 35 und 
v. J. 1318 Nro. 54.) 
Hienach hat das Familien: Register 
für die Juden der Pfarrer der herr- 
schenden Conkesson an dem Wohnort 
oder dem Mutterort, von welchem dle-
	        
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