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die §. 687. am angeführten Orte für die Offziere gegebene Bestimmung,
auch bei den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten dahin in Anwendung
kommen, daß sie ohne Konsens des Kommandeurs die Immobilien gültig
verpfänden können.
Doch erlangt eine solche Schuld nur von dem Augenblick an ihre Gültig-
keit, da die Eintragung in das Hypothekenbuch wirklich geschehen ist.
5. Die den Subalternen-Offiziers in dem H. 688. a. a. Orte nach-
gelassene freie Verfügung über Einkünfte von Grungstücken und über jährliche
Hebungen, soll gleichfalls den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten zu statten
kommen.
§. 6. Die Bestimmung des §. 50. des ersten Anhangs zum Allge-
meinen Landrecht, nach welchem in der Regel Niemand etwas käuflich gül-
tigerweise von einem Soldaten erkaufen konnte, wird auf Armatur und Mon-
tirungsstücke beschränkt.
Es kann diesemnach Niemand sich mit einem bekannten oder unbe-
kannten Soldaten ohne Beisepn des Feldwebels oder Wachtmeisters in Kauf-
geschäfte über diese Sachen einlassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, daß
der Kauf für ungültig erachtet und der unvorsichtige Ankäufer gesetzlich be-
straft werden wird.
Nach dieser Verordnung haben sich sämmtliche Militair= und Civilbe=
hörden zu achten. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns hoöchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden.
Gegeben Berlin, den 18ten März 1811.
(L. S) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen. Hake.
(No. 72.)