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zulaͤssigen Rechtsmittel vor der Publikation der Verordnung noch nicht abge-
laufen sind, gegen den Kläger rechtskraäftig. Die Suspension der Rechts-
kraft muß daher unter jedem solchen Urtel von Amtswegen vermerkt werden.
Sie kommt jedoch, da sie kein benelicium commune ist, blos der Militair=
person und nicht dem Gegner derselben zu statten.
§. 60. Wird eine neue Klage wider eine Militairperson angestellt, so
kann sie zwar angenommen, und die zur Vorladung des Beklagten alles Er-
forderliche eingeleitet werden, die Vorladung selbst aber bleibt ausgesetzt und
kann nur in den Fällen des S. 3. No. 1. 2. 3. 4. 8. 9. erfolgen. Wenn
indessen die Militairperson mehrere Litiskonsorten hat, und alle belangt wer-
den; so muß zwar der Prozeß mit den letzteren eingeleitet und so lange fort-
gesetzt werden, als es ohne Zuziehung der Militairperson, der Gründlichkeit
unbeschadet, möglich ist. Es kann jedoch aus dem bierauf ergangenen Urtel
keine Exekution gegen die Militairperson vollstreckt werden, sondern es bleibt
ihr frei, nach aufgehobener Suspension, die ihr eigenen noch nicht zur Sprache
gekommenen Einwendungen besonders auszuführen.
S. 7. Diejenigen Ciovilprozesse, die sich schon jetzt im Gange befinden,
müssen ununterbrochen fortgesetzt werden, bis es dem Stelloertreter der Mili-
tairperson, zu Wahrnehmung ihrer Gerechtsame, an hinlänglicher Informa-
tion fehlet. Alsdann müssen ihm zur Einziehung der nöthigen Nachrichten
verhältnißmäßige Fristen gestattet, oder es muß das ganze Verfahren, mit
der §5. 5. 6. bestimmten Wirkung, bis zum Ende der Kriegsunruhen suspen-
dirt werden.
§. 8. Ist wider eine Militairperson schon die Exekution verfügt, oder
doch ein Judikat vorhanden, so muß die Exekution auf den Antrag des Gegners
ihren Fortgang haben, doch kann dieselbe nicht auf Auspfändung der Mobi-
lien, noch auf den Verkauf der Grundstücke, noch auf einen Abzug vom Trak-
tamente, sondern nur auf Beschlagnehmung der Einkünfte aus dem Immobi-
liar= und Aktivvermögen, und Verkümmerung der Aktiokapitalien des Be-
klagten, gerichtet werden. Auch muß demselben zur Bestreitung dringender,
den Dienst betreffender Ausgaben das unumgänglich Nothwendige von dem
in Beschlag genommenen Vermögen gerichtlich verabfolgt werden, wenn er
sich deshalb, unter Beibringung eines Attestes der Dienstvorgesetzten, bei
dem Gerichte meldet, und der Gläubiger nicht nachweisen kann, daß noch
anderes, zu den erwähnten Ausgaben hinreichendes Vermögen vorhan-
en ist.
§. 9. In eben den Fällen, in welchen der Militairperson, als Haupt-
partei, die Suspensi on zu statten kommt, findet dieselbe auch Anwendung,
wenn durch eine gehörig substantürte Litisdenunziation die Militairperson in
einen