Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 187 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 26 — 
  
  
  
Mo. 145.) Bekanntmachung, die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften wegen des 
Debits im Inlande, der im Auslande gedruckten und inländischen Buch- 
händlern in Kommisston, oder auf andere Art zum Absatze zugesendeten 
Schriften betreffend. Vom 15ten Dezember 1812. 
Diu das Censur-Edikt für sämmtliche Königliche Staaten vom 19#t#en 
Dezember 1788. S. X. und XI. und dessen Deklarations-Reskripte vom 
5ten März 1792. und am 26sten April 1794., so wie durch das an sämmt- 
liche Buchhändler und Buchdrucker ergangene Cirkular vom 18ten November 
1811. ist bereits verordnet: 
keine im Auslande oder ohne Angabe des Druckorks erschienene Schrift 
zu debitiren, und eben so wenig den Debit anzukündigen, wenn nicht 
zuvor die Genehmigung der diesseitigen Censurbehörde dazu ertheilt 
worden ist. 
Die sorgsame Befolgung dieser Vorschrift wird sämmtlichen Königlichen 
Censurbehörden und Buchhändlern in Erinnerung gebracht, allen Buchhänd- 
lern aber zugleich aufgegeben, bei Vermeidung der in dem Censur-Edikte 
angedroheten Strafen, bei allen ihnen in Kommission oder auf andere Art 
zum Debit gegebenen Schriften, diese mögen reinwissenschaftlichen oder an- 
deren Inhalts seyn, im Buchhändler-, oder im Selbst-Verlage erschienen, 
im Inlande oder auswärts gedruckt seyn, mit alleiniger Ausnahme der in 
einem einheimischen Selbst= oder Buchhändler-Verlage erschienenen Schrif- 
ten, sich hiernach genau zu achten. 
Jahrgang 4812. 2LIL In 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Dezember 1812.)
	        
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