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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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– No. 3. *.
(No. 74.) Deklaration des §. 6. des Edikts vom 13ten December 1811., die Ein-
schmelzung und Umprägung der Scheidemünze in Kourant betreffend.
Vom 20sten Februar 1812.
D. wegen der Auslegung der in dem Edikte vom 13ten Dezember 1811.
in Betreff der Einschmelzung und Umprägung der Scheidemünze in Kourant,
K. 6. enthaltenen Bestimmung:
daß in Rücksicht der, vor der Publikation des Edikts eingegangenen
temporairen Verpflichtungen, so lange der Vertrag währt, wenn der-
selbe auf Scheidemünze lautet, es bei der Zahlung der reducirten
Munze von 36 Groschen oder 45 Böhmen oder Düttchen verbleiben
solle,
Zweifel entstanden sind; so deklarire Ich, auf Ihren Antrag, diese Bestim-
mung dahin: daß bei allen im F. 6. des gedachten Edikts erwähnten, vor der
Publikation desselben geschlossenen Verträgen, welche auf eine gänzliche oder
theilweise Zahlungs-Verbindlichkeit in Münze gerichtet sind, die Zahlung in
Münze nur bis zum Züsten März des gegenwärtigen Jahres nach dem Fuße
von 36 Groschen oder 45 Böhmen auf den Thaler gerechnet, statt finden
kann; die nach diesem Tage fällig werdenden Zahlungen aber in dem Maaße
zu leisten sind, daß der Thaler mit 42 Groschen-Stücken, oder 524 Silber-
groschen, oder Düttchenstücken, berichtigt werden muß.
Jahegang 4812. C Ich
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Februar 1812.)