Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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h. 6. Getreide, Heu und Stroh wird nach dem Durchschnittspreis des- 
jenigen Monats angerechnet, in welchem die Lieferung geleistet ist. 
§. 7. Die Durchschnittspreise werden durch die Hauptmarktplätze einer 
jeden Provinz, für die ihnen zunächst gelegenen Orte, bestimmt. Für die 
Kur= und Neumark sind dies: die Städte Berlin, Potsdam, Frankfurt; 
für Pommern: Stettin, Colberg und Danzig; für Schlesien: Grüneberg, 
Glogau, Liegnitz, Hirschberg, Jauer, Breslau, Neiße, Brieg, Glaz, 
Ratibor, Oppeln, Löwenberg; für Westpreußen: Elbing; für Ostpreußen 
und Litthauen: Königsberg und Memel. 
9. 8. Die Regierungen sind gehalten, acht Tage nach der Publikation 
der gegenwärtigen Verordnung die Durchschnittspreise eines jeden Monats, 
vom 1sten März d. J. ab, nach den Mittelsätzen, für alle Getreidearten 
und für Stroh und Heu in ihren Amtsblättern bekannt zu machen, auch damit 
monatlich fortzufahren. 
§. 9. Bier und Branntwein wird gleichfalls nach dem Durchschnitts- 
marktpreise des Monats, in welchem die Ablieferung geschehen ist, berechnet. 
Die Stärke des Brantweins wird so vorausgesetzt, wie sie in jeder Provinz 
gebräuchlich ist, muß aber mindestens 36 Grad nach dem Alkoholometer von 
Tralles betragen. 
§. 10. Das Schlachtvieh wird nach einer kurz vor oder bei der Ab- 
lieferung durch Sachverständige statt gefundenen Tare, die aber jedesmal 
nachgewiesen werden muß, angerechnet. Hat sie nicht statt finden können, 
oder ist sie nicht gultig nachzuweisen; so wird das Pfund Fleisch zu zwei 
Groschen angenommen, und der Fleischgehalt des Viehes, nach Durchschnitts- 
sätzen, die den Viehracen der Provinz angemessen seyn müssen, von den 
Regierungen bestimmt, und ebenfalls mit den Getreide= und Fouragepreisen, 
nach F. 8. publizirt, dabei aber, wegen des mehrern oder mindern Gewichts, 
darauf Rücksicht genommen, ob das abgelieferte Vieh fett, halbfett oder 
mager gewesen ist. 
. 11. Oie abgelieferten Pferde werden durch Sachverständige abge- 
schätzt, und nach dem Schätzungswerthe angerechnet. 
. 12. Die durch das französische Militair weggenommenen, oder bei 
dem Vorspann über die Landesgrenzen mitgeführten und nicht wieder zurück- 
gegebenen Pferde, sollen aus besonderer Rucksicht gegen die Provinzen, welche 
solche Verluste erlitten haben, ebenfalls angerechnet werden. 
Die Preise werden durch die Regierungen auf Höhe von 20 bis 60 Thaler 
bestimmt, je nachdem der Werth der verlornen Pferde sich erweisen läßt, 
oder sie nach gewissen Distrikten, von so notorisch gleichförmiger Beschaffenbeit 
sind, daß darnach eine distriktweise Regulirung der Preise statt finden kann. 
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