— 202 —
c) wenn keine Billets oder Quittungen, z. B. wie uͤber die weggenommenen
Pferde zu erlangen sind, durch Bescheinigungen der Landräthe, Verpfle-
gungskommissarien und Etappendirektoren, oder wenn diese davon nicht
Wissenschaft hätten, durch jeden andern gerichtlichen, durch die Orksge-
richte aufzunehmenden Beweis.
Die Behörde, welche dergleichen Bescheinigungen giebt oder aufnimmt,
wird verantwortlich für jede wissentliche Unrichtigkeit.
§. 20. Wenn der Steuerpflichtige sich solchergestalt mit den nöthigen
Beweisen über die zur Kompensation kommenden Leistungen versehen hat, so
meldet er sich damit bei den vorgesetzten Kreis= oder Stadtbehörden zur Liquida-
tion. Diese sind gehalten, seine Forderungen möglichst genau, aber schleunig
zu prüfen, und ihm ein Anerkenntniß zwiefach darüber auszufertigen.
Hierdurch muß er seine Kompensations-Ansprüche begründen und beide
Exemplare des Anerkenntnisses der Kreis= oder Kommunal-Steuerkommission
zum Abschreiben seiner Steuer hingeben. Das eine Exemplar bleibt als Belag
bei der Steuerkommission, das andere dient ihm zur Quittung.
Da in der Vermögens= und Einkommenssteuer und in der darauf ver-
statteten Kompensation von Naturalleistungen, der Maasstab einer möglichst
richtigen Ausgleichung liegt, so hegen Wir das Vertrauen zu Unsern getreuen
Unterthanen, daß sie jede durch die gegenwärtige Kriegszeit, auf welche die
Verordnung vom 30sten November 1810. über die Aufhebung der Natural=
Lieferungen nicht anwendbar ist, nothwendig werdende Leistung für vaterlän-
dische und fremde Truppen, als ein unvermeidliches Opfer willig tragen
werden.
Gegeben Berlin, den 19ten Dezember 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
VNo. 147.)