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[No. 77.) Koönigl. Befehl, daß bei Verwandlung erkannter Geldbußen in Leibesstrafen
leztere nicht über zehnjährigen Verlust der Freiheit ausgedehnt werden
sollen. Vom 24sten Februar 1812.
A#s Ihren Bericht vom 16ten Februar d. J. setze Ich, zur Vermeidung. un-
verhältnißmäßiger Strafen hierdurch fest: dag in den Fällen, in welchen eine
nach den Gesetzen verwirkte Geldbuße, bei dem Unvermögen des Verbrechers,
in eine Leibesstrafe verwandelt werden muß, und die Dauer der letzteren ge-
setzlich nicht ausdrücklich bestimmt worden, zwar das in den #W#. 88 und 89.
Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts vorgeschriebene Verhältniß der
Leibesstrafen zu den Geldbußen zum Grunde gelegt werden könne, daß jedoch
die zu substituirende Leibesstrafe über einen zehenjährigen Verlust der Frei
heit in keinem Falle ausgedehnt werden solle. Hiernach haben Sie das Er-
forderliche zu verfügen. Berlin, den 14 ten Februar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
und
Justizminister von Kircheisen.
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