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Obrigkeit seines Wohnorts sich erklaͤren, welchen Familien-Namen er bestaͤn-
dig fuͤhren will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhand-
lungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden an-
dern Staatsbuͤrger, zu benennen.
§. 4. Nach erfolgter Erklaͤrung und Bestimmung seines Familien-Na-
mens erhält ein jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen
Wohnsitz hat, ein Zeugniß, daß er ein Einländer und Staatsbürger sey,
welches Zeugniß für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Schutz-
briefes dient.
§. 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizei-Behörden
und Regierungen wegen der Bestimmung der Familien-Namen, der öffent-
lichen Bekanntmachung derselben durch die Amtsblätter und der Aufnahme
und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdi-
schen Familien bleiben einer besondern Instruktion vorbehalten.
§. 6. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften §. 2. und 3. zuwider
handeln, sollen als fremde Juden angesehen und behandelt werden.
§. 7. Die für Einländer zu achtende Juden hingegen sollen, in so-
fern diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte
und Freiheiten mit den Christen genießen.
6. 8. Sie können daher akademische Lehr= und Schul= auch Ge-
meinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten.
§. 9. In wie fern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und
Staats-Aemtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der
Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen.
K. 10. Es stehet ihnen frei, in Städten sowohl, als auf dem plat-
ten Lande sich niederzulassen.
. 11. Sie können Grundstücke jeder Ark, gleich den christlichen Ein-
wohnern, erwerben, auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtung der allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften treiben.
§. 12. Zu der aus dem Staatsbürgerrechte fließenden Gewerbefrei-=
heit, gehöret auch der Handel.
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