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. 13. Den auf dem platten Lande wohnenden Juden und ihren An-
gehörigen steht nur frei, denjenigen Handel zu treiben, der den übrigen Be-
wohnern desselben gestattet ist.
#. 14. Mit besondern Abgaben dürfen die einländischen Juden, als
solche, nicht beschweret werden.
15. Sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat
und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten, zu er-
füllen, und mit Ausnahme der Stol-Gebühren; gleiche Lasten, wie andere
Staatsbürger zu tragen.
16. Der Militair-Konseription oder Kankonpflichtigkeit, und den
damit in Verbindung stehenden besondern gesetzlichen Vorschriften sind die ein-
ländischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und Weise der Anwen-
dung dieser Verpflichtung auf sie, wird durch die Verordnung wegen der
Militair-Konseription naher bestimmt werden.
# 17. Ehebündnisse können einländische Juden unter sich schließen,
ohne hierzu einer besondern Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins
zu bedürfen, in so fern nicht nach allgemeinen Vorschriften die von Andern
abhängige Einwilligung oder Erlaubniß zur Ehe überhaupt erforderlich ist.
#K 18. Eben dieses findet statt, wenn ein einländischer Jude eine
ausländische Jüdin heirathet.
§K. 19. Durch die Heirath mit einer einländischen Jüdin erlangt aber
kein fremder Jude das Recht, in hiesige Staaten sich niederzulassen.
§. 20. Die priovatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach eben
denselben Gesetzen zu beurtheilen, welche andern Preußischen Staatsbürgern
zur Richtschnur dienen.
§. 21. Ausnahmen finden bei solchen Handlungen und Geschäften
statt, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kul-
tus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebun-
den sind.
§. 22. Bei den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit 10. §. 317 — 351. noch fer-
ner zu beobachten.
E2 K. 23.