Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 61 — 
. 17. Waaren-Vorräthe. 
1) Des Gewerbstandes. 
a) Der Eigenthümer hat die Wahl, ob er den Werth der Waaren mit 
den Preisen, mit welchen er sie beym letzten Abschluß seiner Bücher als 
sein Vermögen berechnet hat, annehmen, oder sie nach den statt findenden 
Verkaufspreisen mit einem angemessenen Rabatt anschlagen will. 
Der Rabatt wird in der Regel auf dreißig Prozent bestimmt. 
Bei den kurrenten Artikeln, namentlich beim Zucker, Kaffee, Ge- 
treide, findet nur ein Rabatt von Zehn Prozent statt. 
b) Alle auf dem Waarenlager ruhenden Forderungen eines Ausländers, 
rückständige Gefälle und Unkosten, werden vorweg abgezogen. 
c) Wechsel und Buchforderungen inländischer Glaubiger, die bis den 1sten 
Maärz k. J. zahlbar sind, werden, nicht abgerechnet, vielmehr muß der 
Eigenthümer der Waaren als Schuldner, den Steuerbetrag für selbige 
entrichten und ist berechtigt, dem Gläubiger bei Berichtigung der Schuld, 
solchen in Zahlung zu geben. Er muß hievon dem Gläubiger unge- 
säumt Anzeige machen. 
) Spater zahlbare Schulden kann der Eigenthümer als Schuldner mit 
Beobachtung der Vorschrift S. 15. a. in Abzug bringen, und dem Gläu- 
biger die Berichtigung der Steuer überlassen. 
c) Waarenvorräthe, die für den Gebrauch der Armee tauglich sind, als 
Getreide, Mehl, Hulsenfrüchte, Branntwein, Tuch, Leinewand und 
Leder, kann der Eigenthümer nach den Bestimmungen des F. 5. in Zah- 
lung geben. 
1) Er ist verpflichtet, wenn er dieses will, seiner Vermögensangabe die 
Erklärung und das Verzeichniß der Waaren mit den Preisen unverzüglich 
beizufügen. 
8) Waarenvorräthe, welche als ein Eigenthum Unserer Unterthanen im 
Auslande lagern, sind nach den allgemeinen Bestimmungen mit anzu- 
geben. Es versteht sich von selbst, daß die darauf ruhenden Vorschüsse 
des ausländischen Kommissionairs (lit. b.) in Abzug gebracht, desgleichen 
die Preise nach den Konjunkturen gewissenhaft bestimmt werden. 
§. 18. 2) Des Land-Eigenthümers. 
Die Vorräthe von der letzten Erndte sind frei. Die aus vorherge- 
gangenen Erndten herrührenden Bestände, werden nach der gewissen- 
haften Angabe des Eigenthümers an Eides statt, mit den Marktpreisen 
des 
Vermögen 
in Wagren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.