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. 17. Waaren-Vorräthe.
1) Des Gewerbstandes.
a) Der Eigenthümer hat die Wahl, ob er den Werth der Waaren mit
den Preisen, mit welchen er sie beym letzten Abschluß seiner Bücher als
sein Vermögen berechnet hat, annehmen, oder sie nach den statt findenden
Verkaufspreisen mit einem angemessenen Rabatt anschlagen will.
Der Rabatt wird in der Regel auf dreißig Prozent bestimmt.
Bei den kurrenten Artikeln, namentlich beim Zucker, Kaffee, Ge-
treide, findet nur ein Rabatt von Zehn Prozent statt.
b) Alle auf dem Waarenlager ruhenden Forderungen eines Ausländers,
rückständige Gefälle und Unkosten, werden vorweg abgezogen.
c) Wechsel und Buchforderungen inländischer Glaubiger, die bis den 1sten
Maärz k. J. zahlbar sind, werden, nicht abgerechnet, vielmehr muß der
Eigenthümer der Waaren als Schuldner, den Steuerbetrag für selbige
entrichten und ist berechtigt, dem Gläubiger bei Berichtigung der Schuld,
solchen in Zahlung zu geben. Er muß hievon dem Gläubiger unge-
säumt Anzeige machen.
) Spater zahlbare Schulden kann der Eigenthümer als Schuldner mit
Beobachtung der Vorschrift S. 15. a. in Abzug bringen, und dem Gläu-
biger die Berichtigung der Steuer überlassen.
c) Waarenvorräthe, die für den Gebrauch der Armee tauglich sind, als
Getreide, Mehl, Hulsenfrüchte, Branntwein, Tuch, Leinewand und
Leder, kann der Eigenthümer nach den Bestimmungen des F. 5. in Zah-
lung geben.
1) Er ist verpflichtet, wenn er dieses will, seiner Vermögensangabe die
Erklärung und das Verzeichniß der Waaren mit den Preisen unverzüglich
beizufügen.
8) Waarenvorräthe, welche als ein Eigenthum Unserer Unterthanen im
Auslande lagern, sind nach den allgemeinen Bestimmungen mit anzu-
geben. Es versteht sich von selbst, daß die darauf ruhenden Vorschüsse
des ausländischen Kommissionairs (lit. b.) in Abzug gebracht, desgleichen
die Preise nach den Konjunkturen gewissenhaft bestimmt werden.
§. 18. 2) Des Land-Eigenthümers.
Die Vorräthe von der letzten Erndte sind frei. Die aus vorherge-
gangenen Erndten herrührenden Bestände, werden nach der gewissen-
haften Angabe des Eigenthümers an Eides statt, mit den Marktpreisen
des
Vermögen
in Wagren.