Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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zutragende Steuer in baarem Gelde bestimmt wird. Gegen diese vorlaͤufige 
Schaͤtzung findet kein Widerspruch statt, vielmehr muß sich der Steuerpflichtige, 
wenn er zu hoch besteuert zu seyn glaubt, der speziellsten Untersuchung unter- 
werfen. 
§#. 24. Wer mit Entrichtung der entweder auf eigener oder auf vor- 
läufiger Schätzung der Kommission beruhenden Steuer säumig ist, hat die 
unverzüglichste erekutive Beitreibung zu erwarten. Kommissio- 
nen zur Em- 
§. 25. Unmittelbar nach der Publikation Unsers Edikts, sollen in allen pfangnahme 
Provinzen, Kreisen und größern Kommunen, Kommissionen zur Empfang- ind ur in 
nahme der Vermögensangaben und zur Untersuchung derselben gebildet werden. dere Vurne- 
gensangaben. 
K. 20. a) In jeder Stadt wird eine Kommunal-Kommission niedergesetzt, Kommunal= 
die aus einem zu ernennenden Kommissarius und einigen Mitarbeitern be- bommisso= 
steht,, welche sich der, mit den Kommunalverhältnissen bekannte, Kom- ) in den 
missarius, nach pflichtmäßiger Ueberzeugung von ihrer Tuüchtigkeit selbst Städten. 
wählt. 
b) In größern Städten werden Distrikts-Kommissionen angeordnet, welche 
sich hiernächst in der Kommunal-Kommission vereinigen. 
c) Die Stadtverordneten und Distriktsvorsteher in den Städten sind ver- 
pflichtet, den Kommissionen Hülfe zu leisten. 
§S. 27. In jedem Kreise sollen nach der Bevölkerung desselben, meh= 9# ouf dem 
rere Spezial-Kommissionen gebildet werden, deren Ernennung nach §. 26. 
lit. a. geschieht. 
§. 28. In jeder Departementssiadt der verschiedenen Provinzen, W 
eine Provinzial-Kommission niedergesetzt. 
Der Kommissarius wird von Unserm Staats-Kanzler ernannt, und die 
Ernennung der Mitarbeiter desselben, seiner eigenen Auswahl überlassen. Die 
Anzahl derselben soll sich nach der Bevölkerung des Departements richten. 
Der Provinzial-Kommissarius ernennt die Kommunal-Kommissarien, §#. 26. 
27; dagegen werden die Kreis-Kommissarien von den General-Kommissarien 
zu Regulirung der ländlichen Verhältnisse ernannt. 
§. 29. In Berlin hat eine Central-Kommission ihren Sitz, deren “ 
Präsident und Mitarbeiter durch Unsern Staats-Kanzler sofort ernennen zu 
lassen, Wir Uns vorbehalten. 
Dieser Central-Kommission werden aus den Mitgliedern der hier an- 
wesenden interimistischen National-Repräsentation, drei Repräsentanten der 
Provinzen, aus dem Adel, dem Bürger= und dem Bauernstande beigegeben, 
wobei
	        
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