Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koniglichen Preußischen Staaten. 
  
No. 14.— 
  
  
  
(No. 101.) Bekanntmachung, die Ausführung des Edikts wegen Erhebung der Ver- 
mögens= und Einkommenssteuer betreffend. Vom öten Juni 1812. 
D. Umstände des Staats erfordern dringend die unverzügliche Ausführung 
der Königlichen Verordnungen vom 24sten v. M.: 
wegen Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer. 
Seiner Königlichen Majestät Wille ist es, daß sie mit strenger Gerechtigkeit 
und der durch die Umstände nöthig gewordenen Genauigkeit und Beschleuni- 
gung geschehe; es werden aber dabei diejenigen Modifikationen, welche das 
Wohl des Ganzen und der Einzelnen erfordert, berücksichtigt werden. 
Zu diesem Zweck haben Hcochsidieselben den Geheimen Staatsrath Sack 
zum Ebef der Centralkommission hieselbst ernannt, und ihm insbesondere auch 
die Selbstüberzeugung davon, daß die einkommenden Gelder lediglich zu den 
bestimmten Zwecken verwendet werden, und deren Mittheilung an das Publi- 
kum, zur Pflicht gemacht. 
An ihn sind also alle, auf diese Sache Bezug habende Gegenstände, 
zu adressiren. 
Zu Provinzialkommissarien sind bestellt: 
Für Ostpreußen: der Landhofmeister und Regierungspräsident von 
Auerswald; 
— Litthauen: der Geheime Staatsrath von Schön; 
— Westpreußen: der Regierungspräsident Wißmann; 
— das Breslausche Regierungsdepartement: der Regicrungsvice- 
pradsident Merckel; 
Jahrgang 1812. Q Fuͤr 
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten Juni 1812.)
	        
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