Hypothekgläubiger und Drittbesitzer. 401
gegen den jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks erfolgen kann. Damit
der Erwerber in den Stand gesetzt werde, sich von vornherein über die
Rechtslage zu unterrichten, ist zugleich vorgeschrieben worden, daß die
Unterwerfung in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch bedürfe
(ogl. Begründung z. d. Gesetzentw., betr. Aenderungen der CPO.). Obgleich
diese Bestimmung erst mit Eintritt des Grundbuchrechts wirksam
werden kann, wird es doch keinem Bedenken unterliegen, daß ein Hypothekgläubiger
sich schon vor Anlegung des Grundbuchs eine gegen den jeweiligen
Eigenthümer des belasteten Grundstücks wirksam werdende Unterwerfungserklärung
verschafft. Das kann geschehen bei Bestellung einer
neuen Hypothek, aber auch durch einen Nachtrag zu einer vor dem
1. Jannar 1900 begründeten Hypothek. Erfordert wird nur, daß die
Unterwerfung von dem Eigenthümer in einer nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde erklärt wird. Die Wirksamkeit der erweiterten
Unterwerfungsklausel ist davon abhängig, daß Derjenige, der die Erklärung
abgegeben hat, bei Inkrafttreten des Grundbuchrechts Eigenthümer
des Grundstücks ist, und daß die erweiterte Unterwerfungserklärung im
Grundbuch eingetragen ist. Die Erklärung wird also hinfällig, wenn
derjenige, welcher die Erklärung abgegeben hat, zwar zur Zeit der Erklärung
Eigenthümer war, aber schon im Anlegungsverfahren das Eigenthum
verloren hat. Dies gilt sogar in dem Falle, daß der Erklärende
bei Inkrafttreten des Grundbuchrechts noch Bucheigenthümer ist, d. h. daß
er, trotzdem er nicht mehr Eigenthümer ist, noch als Eigenthümer im
Grundbuch steht. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wird dem
Gläubiger nichts nützen, denn es handelt sich bei der Abgabe und Entgegennahme
der Unterwerfungserklärung um ein Rechtsgeschäft, das vor
Eintritt des Grundbuchrechts vorgenommen ist, so daß die Vorschrift des
5 893 BGB. schon aus diesem Grunde nicht Platz greifen kann"). Verschafft
sich demnach der Gläubiger vor Einführung des Grundbuchrechts
*) Es wird sich überhaupt fragen, ob eine Unterwerfungserklärung, die nach Aulegung
des Grundbuchs ein eingetragener Nichteigenthümer abgiebt, für den Gläubiger
unter dem offentlichen Glanben des Grundbuchs steht. Unter 8 893 BGB. fallen
nur solche Rechtsgeschäfte, die eine Verfügung über das Recht, also im gegebenen Falle
über das Eigenthum an dem Grundstück, enthalten. Die erweiterte Unterwerfung muß
zwar nach § 800 CPO. von dem Eigenthümer des Grundstücks erklärt werden, aber
in der Erklärung ist keine Verfügung im Sinne des BGB. zu erblicken; das Grundstück
wird nicht mehr belastet, als es vor Abgabe der Erklärung belastet war, das
Recht des Hypothekgläubigers wird nicht erweitert, der Juhalt der Hypothek bleibt unberührt,
es steht nicht etwa eine Aenderung des Juhalts des Hypothekrechts (8 877
BGB.) in Frage. Es handelt sich bei der Bestimmung des 3 800 CPO. nur um die
prozessuale Geltendmachung des dinglichen Rechts, die einzig und allein nach den Vorschristen
der CPO. (vgl. insbesondere § 795 CPO.) sich richtet.