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(No. 149.) Detklaration wegen des Anfangs der rechtlichen Wirkung der durch die
· Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze
und Verfuͤgungen. Vom 44ten Januar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem Uns vorgetragen
worden, welchergestalt über den Anfang der rechtlichen Wirkung der durch
die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze und
Verfügungen Zweifel entstanden seyen, Wir zu deren Hebung die hierauf
Bezug habenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Einleitung S. 10.
bis 13, der Verordnung vom 27sten Oktober 1810. über die Erscheinung
und den Verkauf der neuen Gesetzsammlung, und der Verordnung vom 28sten
März 1811. über die Einrichtung der Amtsblätter, zu deklariren geruht
haben, wie folgt:
1. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung und
in die Amtsblätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen und sich
darnach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat.
2. Es wird angenommen, daß das Amtsblatt acht Tage nach seiner
Erscheinung an allen Orten des Departements bekannt sey. Nach Ablauf
dieses Zeitraums bann sich daher niemand damit entschuldigen, daß ihm eine
in die Gesetzsammlung oder in das Amtsblatt eingerückte Verordnung unbe-
kannt geblieben sey.
3. Hierbei verstehet sich von selbst, daß da, wo auf dem gewöhnli-
chen oder auf einem ungewöhnlichen Wege, die Gesetzsammlung oder das
Amtsblatt früher bekannt wird, die verbindende Kraft der darin aufgenom-
menen Vorschrift sofort eintritt, und daß insbesondere alle öffentliche Be-
hörden sich darnach unverzüglich zu achten verbunden sind, in sofern das Ge-
setz selbst nicht einen andern Zeitpunkt der Anwendung festsetzt.
Urkundlich ist diese Deklaration von Uns höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Berlin, den 14ten Januar 1813.
CI. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
(No. 150.)