Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No. 149.) Detklaration wegen des Anfangs der rechtlichen Wirkung der durch die 
· Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze 
und Verfuͤgungen. Vom 44ten Januar 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem Uns vorgetragen 
worden, welchergestalt über den Anfang der rechtlichen Wirkung der durch 
die Gesetzsammlung und durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze und 
Verfügungen Zweifel entstanden seyen, Wir zu deren Hebung die hierauf 
Bezug habenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, Einleitung S. 10. 
bis 13, der Verordnung vom 27sten Oktober 1810. über die Erscheinung 
und den Verkauf der neuen Gesetzsammlung, und der Verordnung vom 28sten 
März 1811. über die Einrichtung der Amtsblätter, zu deklariren geruht 
haben, wie folgt: 
1. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung und 
in die Amtsblätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen und sich 
darnach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat. 
2. Es wird angenommen, daß das Amtsblatt acht Tage nach seiner 
Erscheinung an allen Orten des Departements bekannt sey. Nach Ablauf 
dieses Zeitraums bann sich daher niemand damit entschuldigen, daß ihm eine 
in die Gesetzsammlung oder in das Amtsblatt eingerückte Verordnung unbe- 
kannt geblieben sey. 
3. Hierbei verstehet sich von selbst, daß da, wo auf dem gewöhnli- 
chen oder auf einem ungewöhnlichen Wege, die Gesetzsammlung oder das 
Amtsblatt früher bekannt wird, die verbindende Kraft der darin aufgenom- 
menen Vorschrift sofort eintritt, und daß insbesondere alle öffentliche Be- 
hörden sich darnach unverzüglich zu achten verbunden sind, in sofern das Ge- 
setz selbst nicht einen andern Zeitpunkt der Anwendung festsetzt. 
Urkundlich ist diese Deklaration von Uns höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 14ten Januar 1813. 
CI. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
(No. 150.)
	        
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