Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  19.  231

oberhalb  der  Spijk'schen  Fähre  weiße  Flaggen,  mindestens  (),50  Meter  hoch  und
0,75  Meter  lang,

unterhalb  der  Spijk'schen  Fähre  schwarze  Kugeln  von  mindestens  0,50  Meter
Durchmesser.

4.  Der  Führer  ist  ferner  verpflichtet,  dem  nächsten  Ortsvorsteher  sofort  Anzeige  zu  machen,
daß  und  wo  ein  Schiff  oder  Floß  festgefahren  oder  gesunken  ist.  Infolge  dieser  Anzeige
oder  der  sonst  erlangten  Kenntnis  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  entstandene  Schiffahrtshindernis,
  sofern  dies  noch  nicht  geschehen,  in  der  unter  Ziffer  3  vorgeschriebenen  Weise  auf
Kosten  des  Führers  bezeichnen  (vermalen)  zu  lassen.

5.  Die  Beseitigung  von  Schiffen,  Flößen  und  anderen  Gegenständen,  welche  gesunken,
  gestrandet  oder  auf  den  Grund  geraten  sind,  kann  durch  die  zuständige  Behörde,
wenn  solche  nach  deren  Ansicht  die  Schiffahrt  hindern  oder  gefährden,  unbeschadet  des  Anspruchs
  auf  Ersatz  der  ihr  hierdurch  erwachsenden  Kosten,  veranlaßt  werden.

Die  Beseitigung  erfolgt,  wenn  solche  nach  Ansicht  der  zuständigen  Behörde  keinen  Aufschub
  leidet  oder  wenn  die  Beteiligten  sie  verweigern  oder  nicht  anzutreffen  sind,  ohne
weiteres.  In  anderen  Fällen  wird  den  Beteiligten  eine  angemessene  Frist  gesetzt;  erfolgt
innerhalb  derselben  die  Beseitigung  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  wird  sie  staatsseitig
herbeigeführt.  Die  nach  Landesrecht  den  betreffenden  Behörden  zukommenden  weitergehenden
Befugnisse  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

6.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  5  finden  gleichmäßig  Anwendung,  wenn
auf  dem  Strom  vorhandene  Anlagen  (Bade-Anstalten,  Mühlen  und  dergleichen)  gesunken
sind.  Die  den  Führern  der  Schiffe  und  Flöße  auferlegten  Verpflichtungen  liegen  auch  den
Besitzern  solcher  Anlagen  ob.

9.  Besondere  Vorschriften  für  die  Dampfschleppschiffahrt  zwischen  Cöln  und  Mannheim
bei  niedrigem  Wasserstand.

§  24.

Die  Ausübung  der  Dampfschleppschiffahrt  bei  Nacht  ist:

a)  zwischen  Cöln  und  St.  Goar,  sobald  der  Wasserstand  am  Cölner  Pegel  1,30  Meter
oder  darunter,

b)  zwischen  St.  Goar  und  Mainz,  sobald  der  Wasserstand  am  Mainzer  Pegel
1  Meter  oder  darunter,

Jc)  zwischen  Mainz  und  Mannheim,  sobald  der  Wasserstand  am  Mainzer  Pegel
0,70  Meter  oder  darunter  beträgt,

gänzlich  untersagt.