Nr. 19. 231
oberhalb der Spijk'schen Fähre weiße Flaggen, mindestens (),50 Meter hoch und
0,75 Meter lang,
unterhalb der Spijk'schen Fähre schwarze Kugeln von mindestens 0,50 Meter
Durchmesser.
4. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu machen,
daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Infolge dieser Anzeige
oder der sonst erlangten Kenntnis hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schiffahrtshindernis,
sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vorgeschriebenen Weise auf
Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen.
5. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken,
gestrandet oder auf den Grund geraten sind, kann durch die zuständige Behörde,
wenn solche nach deren Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs
auf Ersatz der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Aufschub
leidet oder wenn die Beteiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne
weiteres. In anderen Fällen wird den Beteiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt
innerhalb derselben die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig
herbeigeführt. Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden
Befugnisse werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden gleichmäßig Anwendung, wenn
auf dem Strom vorhandene Anlagen (Bade-Anstalten, Mühlen und dergleichen) gesunken
sind. Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den
Besitzern solcher Anlagen ob.
9. Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschiffahrt zwischen Cöln und Mannheim
bei niedrigem Wasserstand.
§ 24.
Die Ausübung der Dampfschleppschiffahrt bei Nacht ist:
a) zwischen Cöln und St. Goar, sobald der Wasserstand am Cölner Pegel 1,30 Meter
oder darunter,
b) zwischen St. Goar und Mainz, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel
1 Meter oder darunter,
Jc) zwischen Mainz und Mannheim, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel
0,70 Meter oder darunter beträgt,
gänzlich untersagt.