Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

— 4 — 
sich deshalb an die vorgesetzte Finanzbehörde wenden, welche nach vorgängzi- 
ger Revision der Kautionsbestellungsverbindlichkeit und nach pflichtmaßigzer 
Erwägung aller Umstände zu beurtheilen hat, ob die geschehene Eintragumg 
beizubehalten, auf eine bestimmte Summe zu ermäßigen oder gänzlich zu 
löschen sey. 
Hiernach haben alle diejenigen, die es angehet, sich gebührend zu 
achten. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenen Unterschrift und beigedruckteim 
Königl. Insiegel. Gegeben Berlin, den 14ten Januar 1813. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisem. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.