Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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C. 4. 
Die Forstbedienten sollen die Wolfsjagden nur in Verabredung mit 
den Kreispolizeibehoͤrden anordnen, und insbesondere soll von den letzteren 
bestimmt werden, wieviel, und welche Mannschaften dazu aufzufordern 
sind. 
Gegeben Basel, den 15ten Januar 1814. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
v. Schuckmann. 
Ge. 206.)