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C. 4.
Die Forstbedienten sollen die Wolfsjagden nur in Verabredung mit
den Kreispolizeibehoͤrden anordnen, und insbesondere soll von den letzteren
bestimmt werden, wieviel, und welche Mannschaften dazu aufzufordern
sind.
Gegeben Basel, den 15ten Januar 1814.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
v. Schuckmann.
Ge. 206.)