Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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sey, bei den zu deren Annahme beauftragten Behörden zur Kompensarion 
mit den beiden letzten Terminen der Steuer ferner angenommen werden sollen. 
Wer also bis zum Z31sten Dezember d. J. einschließlich nicht der be- 
treffenden Behörde seine völlig justificirte Liguidation eingereicht hat, wofür 
der §. 3. des Edikts vom 19ten Dezember 1812 nur einen Zeitraum von 
Acht Wochen festgesetzt hatte, hat es sich lediglich selbst zuzuschreiben, daß 
die beiden letzten Steuer-Termine von ihm ohne Weiteres eingezogen werden. 
Die bis zum Ende dieses Jahres eingehenden Liquidationen werden 
von den betreffenden Behörden ohne Aufschub geprüft, und es wird damirt 
nach dem §. 20. des Edikts vom 19ten Dezember 1812 und den sperciellen 
Anweisungen, welche auf dessen Grund durch die Amtsblätter ergangen sind, 
weiter verfahren. 
Von allen denjenigen Steuerpflichtigen, deren Liquidationen nicht die 
volle Höhe der von ihnen für die beiden letzten Termine zu erlegenden Ver- 
mögenssteuer erreichen, wird der überschießende Betrag der letztern ohne 
die Revision der Liquidationen abzuwarten, sogleich vorlaufig erhoben. 
Zu diesem Ende haben die mit der Steuererhebung beauftragten Be. 
hörden sich in der engsten Verbindung mit den zur Annahme der Liquida- 
tionen beauftragten Behörden zu erhalten. 
Die nach erfolgter Festsetzung und Anerkennung der Liquidationen den 
Steuerpflichtigen etwa zur Last bleibenden mehreren Beträge müssen ebenfalls 
sofort eingezogen, und dadurch mit den Steuerpflichtigen vollständig abge- 
schlossen werden. 
Die Departements-Commissionen mache ich ausdrücklich dafür verant- 
wortlich, daß sie die ihrer Aufsicht untergebenen Special-Commissionen unter 
der genauesten Aufsicht halten und unablässig auf den Abschluß des Geschäfts 
hinarbeiten. Diejenigen Behörden und Offizkanten, welche sich hierbei nach. 
laͤssig beweisen sollten, haben sie der Central-Commission zur Erhebung der 
Vermögens= und Einkommensteuer namentlich anzuzeigen, damit selbige bei 
mir die erforderliche Beahndung in Antrag bringen können. 
Berlin, den 10ten September 1814. 
Der Staatskanzler 
Fürst von Hardenberg. 
(Xo. 250.)
	        
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