Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

— 104 — 
die Jäger= und Schützenbataillons., wie die Musketierbataillone, auf 801 
Mannz die Artillerie behält, bis auf weitere Bestimmung, ihre jetzige ttatsmaßige 
Stärke nach dem Kriegesfuß bei, und formirt sich danach. Alle nach dieser 
Formation übrig bleibende Mannschaften, können mit Urlaubspässen entlassen 
werden, und erhalten ihre Verpflegung, bis zum Eintreffen in ihre Heimath. 
Die etwa übrigen Pferde werden einstweilen: über den: Etat geführt und 
perpflegt. 
· , 5.16. 
, Die Feld- Pionierkompagnien geben zwar, gleich den übrigen demobil 
zu machenden Truppen, alles ab, was zu ihrer Feldausrüstung gehört, wer- 
den aber übrigens nicht aufgefährt. sondern erwarten ihre fernerweite Be- 
stimmung. 
F. 17. 
In Ansehung der Chirurgen, Büchsenschmiede und Handwerker jeglicher 
Art, setzen sich die Truppen bei der Demobilmachung sogleich auf den Frie- 
densfuß. Die nach dem Kriegesfuße vorhandenen mehreren Subjekte, werden, 
bis sie einrangirt werden können, oder bis zur anderweiten Bestimmung über 
selbige, einstweilen als überkomplett geführt. 
S. 18. 
Die bei den Armeekorps befindlichen Kommandos, Gensdarmerie, keh- 
ren, in so fern nicht bei Auflösung der Armeekorps anderweitig über sie dig- 
ponirt wird, in ihre Prooinzen zurück, und werden in der vorgeschriebenen 
Art, acht Tage nach ihrer Rückkehr vom Feldetat abgesetzt. 
Berlin, den 13ten August 1814, 
Friedrich Wilhelm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.