Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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die  Jäger=  und  Schützenbataillons.,  wie  die  Musketierbataillone,  auf  801
Mannz  die  Artillerie  behält,  bis  auf  weitere  Bestimmung,  ihre  jetzige  ttatsmaßige
Stärke  nach  dem  Kriegesfuß  bei,  und  formirt  sich  danach.  Alle  nach  dieser
Formation  übrig  bleibende  Mannschaften,  können  mit  Urlaubspässen  entlassen
werden,  und  erhalten  ihre  Verpflegung,  bis  zum  Eintreffen  in  ihre  Heimath.
Die  etwa  übrigen  Pferde  werden  einstweilen:  über  den:  Etat  geführt  und
perpflegt.
·  ,  5.16.

,  Die  Feld-  Pionierkompagnien  geben  zwar,  gleich  den  übrigen  demobil
zu  machenden  Truppen,  alles  ab,  was  zu  ihrer  Feldausrüstung  gehört,  werden
  aber  übrigens  nicht  aufgefährt.  sondern  erwarten  ihre  fernerweite  Bestimmung.


F.  17.
In  Ansehung  der  Chirurgen,  Büchsenschmiede  und  Handwerker  jeglicher
Art,  setzen  sich  die  Truppen  bei  der  Demobilmachung  sogleich  auf  den  Friedensfuß.
  Die  nach  dem  Kriegesfuße  vorhandenen  mehreren  Subjekte,  werden,
bis  sie  einrangirt  werden  können,  oder  bis  zur  anderweiten  Bestimmung  über
selbige,  einstweilen  als  überkomplett  geführt.

S.  18.

Die  bei  den  Armeekorps  befindlichen  Kommandos,  Gensdarmerie,  kehren,
  in  so  fern  nicht  bei  Auflösung  der  Armeekorps  anderweitig  über  sie  digponirt
  wird,  in  ihre  Prooinzen  zurück,  und  werden  in  der  vorgeschriebenen
Art,  acht  Tage  nach  ihrer  Rückkehr  vom  Feldetat  abgesetzt.

Berlin,  den  13ten  August  1814,

Friedrich  Wilhelm.