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bezirk während dessen wirklicher Besetzung durch den Feind dergestalt be-
gangen worden ist, daß der Verbrecher über der That betroffen worden,
und also in Rücksicht des Beweises gar kein Zweifel vorhanden ist. In sol-
chen Fallen wird die Untersuchung durch ein Kriegesgericht nach den Vor-
schriften des §. 5. u. f. geführt und das Urtel gefällt und vollzogen.
S. 5.
Ist das Verbrechen von einem Ausländer begangen worden und be-
findet sich die Armee im Auslande; so soll der Ausspruch durch eine, aus
einem Staabsoffizier als Präsidenten, vier Offizieren und einem Staatsdie-
ner der nächsten höheren Civilbehörde bestehende Militairkommission erfolgen.
S. 6.
Der kommandirende General ernennt die Mitglieder dieser Kom-
mission, welche als solche vereidigt werden mussen.
. 7.
Der Vortrag in selbiger geschiehet durch einen Brigadeauditeur, von
welchem auch mit Zuziehung eines Offiziers die Untersuchung geführt wer-
den muß.
§. 8.
Zwei Drittheile der Stimmen entscheiden.
. 9.
Eine Appellation oder weitere Vertheidigung findet gegen diesen Aug-
spruch nicht statt. Vielmehr soll, wenn auf Todesstrafe erkannt wor-
den, solche eine Stunde nachher vollstrecket werden, falls das Krie-
gesgericht nicht Veranlassung hat, den Verbrecher Unserer Gnade zu em-
pfehlent.
. 10.
Dem kommandirenden Generale steht jedoch frei, auch Ausländer
an ein diesseitiges Civilgericht zur Untersuchung und Bestrafung auszu-
liefern und in einem solchen Falle tritt das im H. 2. vorgeschriebene Ver-
fahren ein.
. #171.
Uebrigens verbleibt es bei der in der Kabinetsordre vom 17ten
März v. J. auf die darin bezeichneten Verbrechen angeordneten Todes-
strafe.
&. 12.
In Ansehung der fremden Kundschafter, hat es bei der Vorschrift des
Allgemeinen Landrechts Th. 2. Tit. 20. §. 113. sein Bewenden. S
Wir