Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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bezirk während dessen wirklicher Besetzung durch den Feind dergestalt be- 
gangen worden ist, daß der Verbrecher über der That betroffen worden, 
und also in Rücksicht des Beweises gar kein Zweifel vorhanden ist. In sol- 
chen Fallen wird die Untersuchung durch ein Kriegesgericht nach den Vor- 
schriften des §. 5. u. f. geführt und das Urtel gefällt und vollzogen. 
S. 5. 
Ist das Verbrechen von einem Ausländer begangen worden und be- 
findet sich die Armee im Auslande; so soll der Ausspruch durch eine, aus 
einem Staabsoffizier als Präsidenten, vier Offizieren und einem Staatsdie- 
ner der nächsten höheren Civilbehörde bestehende Militairkommission erfolgen. 
S. 6. 
Der kommandirende General ernennt die Mitglieder dieser Kom- 
mission, welche als solche vereidigt werden mussen. 
. 7. 
Der Vortrag in selbiger geschiehet durch einen Brigadeauditeur, von 
welchem auch mit Zuziehung eines Offiziers die Untersuchung geführt wer- 
den muß. 
§. 8. 
Zwei Drittheile der Stimmen entscheiden. 
. 9. 
Eine Appellation oder weitere Vertheidigung findet gegen diesen Aug- 
spruch nicht statt. Vielmehr soll, wenn auf Todesstrafe erkannt wor- 
den, solche eine Stunde nachher vollstrecket werden, falls das Krie- 
gesgericht nicht Veranlassung hat, den Verbrecher Unserer Gnade zu em- 
pfehlent. 
. 10. 
Dem kommandirenden Generale steht jedoch frei, auch Ausländer 
an ein diesseitiges Civilgericht zur Untersuchung und Bestrafung auszu- 
liefern und in einem solchen Falle tritt das im H. 2. vorgeschriebene Ver- 
fahren ein. 
. #171. 
Uebrigens verbleibt es bei der in der Kabinetsordre vom 17ten 
März v. J. auf die darin bezeichneten Verbrechen angeordneten Todes- 
strafe. 
&. 12. 
In Ansehung der fremden Kundschafter, hat es bei der Vorschrift des 
Allgemeinen Landrechts Th. 2. Tit. 20. §. 113. sein Bewenden. S 
Wir
	        
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