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der Unterschrift der Einquartierungskommission und des betreffenden Schutzherrn
versehen und die Einziehung derselben veranlaßt.
S. 16.
In so fern die nach F. 14. von der Natural-Eingquartierung befreiten
Personen sich durch die bei den Berechnungen angenommenen Sätze gefäahrdet
glauben; so steht es ihnen frei, die Repartirung der Natural-Einquar-
tierung auf sie, zu verlangen, und für ihre Unterbringung selbst zu sorgen.
S. 17.
Auch steht es einem Jeden, welcher nicht von der Natural-Beguartierung
ausgenommen, frei, seine Einquartierung außer seinem Hause unterzubrin-
gen und auszumiethen. Nur darf der Ort der Ausmiethung nicht so ent-
fernt seyn, daß dadurch der militairischen Ordnung Eintrag geschieht. Ein
besonderes Verdienst werden sich die Schutzberren um ihre Mitbürger erwerben,
wenn sie Ausmiethungen im Großen veranlassen, um dadurch auf Ersparung
der Kosten, Erleichterung der persönlichen Beschwerde und Begründung meh-
rerer Ordnung kräftig zu wirken.
. 18.
Zur Unterbringung der wirklichen Dienstpferde werden die Königlichen
Stallungen, in so weit solche nicht anderweit nöthig gebraucht werden, ein-
gerdumt. Sind noch außerdem Stallungen erforderlich; so ist für deren
Beschaffung zu sorgen, jedoch darf nie die Hergebung eines Stalles ein Vor-
wand zur Befreiung von der Einguartierungslast sepn.
. 19.
Die sogenannte Sublevalionskasse hört auf, und wird an eine be-
sondere aus den Einwohnern zu wählende Kommission überwiesen. Oie da-
bei befindlichen Reste werden da, wo nicht wirkliche Armuth vorhanden ist,
mit Strenge beigetrieben. Die künftig in dieser Angelegenheit vorkemmen-
den Geld-Erhebungen geschehen überall von gedachter Kommission und eben
so werden auch die Zahlungen, welche das Einquartierungswesen als Kriegs-
last verursacht, von ihr geleistet. Es dürfen jedoch die in dieser Hinsicht
ent-