Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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von einem besonderen Personale bearbeitet werden, welches mit der Abgaben- 
und Domainenverwaltung (die Bauten auf den Domainenämtern jedoch aus- 
genommen) nichts zu thun hat. Das Berg= und Hüttenwesen ist dem 
Finanzminister schon untergeordnet und verbleibt ihm. 
Das Kriegsministerium öbertrage ich dem Generalmajor von 
Boyen, den ich zum Kriegsministier ernenne. Alle Militairpersonen und 
Behörden ohne Ausnahme, so wie die Civilbehörden, in Sachen seines Res- 
sorts, welches in Absicht auf diese in dem Organisationsplan, näher zu be- 
siimmen isi, müssen die Verfügungen, die derselbe in alle den Fällen, wo 
Ich nicht Selbst befehle, zu ertheilen befugt ist, befolgen. 
Das Polizeiministerium wird dem Oberkammerherrn Fürsien zu 
Sayn und Wittgenstin, mit Beibehaltung seiner Stelle als Oberkam- 
enerherr anvertraut. Zu seinem Ressort sollen außer der schon bisher von ihm 
verwalteten gesammten höhern und Sicherheitspolizei, auch die übrigen Gegen- 
stände der Polizei im engern Sinne gehören, namentlich die Polizei der ersten 
Lebensbedürfnisse, der öffentlichen Anstalten zur Bequemlichkeit und zum Ver- 
gnügen, wie auch die obere Theaterpolizei mit Einschluß der in den Residen- 
zien, welche jedoch unter einer besondern Direktion verbleibet; die polizeiliche 
Konkurrenz bei dem Posiwesen. 
Das Postwesen selbst, bleibt dem Generalpostmeister nach den Vor- 
schriften der Verordnung vom 27. Oktober 1810 allein untergeordnet. 
Das Ministerium des Innern, ertheile Ich dem Geheimen 
Staatsrath von Schuckmann, den Ich zum Minister des Innern hiermit 
ernenne. Es hat alle die Gegenstände der innern Verwaltung zu seinem 
Ressort, die den vorher benannten Ministerien nicht zugetheilt sind. Ferner 
sind davon ausgenommen, die Ihnen dem Staatskanzler besonders vorbehal- 
tenen Gegenstände und Behörden, namentlich die Angelegenheiten des Königlichen 
Hauses, die Verhandlungen mit den Ständen, insofern sie vor die höchste 
Behörde gehören, die Thronlehne, die höchsien geistlichen Würden, die Erb- 
ämter und höhere Hofchargen, Rang und Etikette, das Archiv, die Ober- 
Rechnungskammer, und das statistische Bureau, wie auch diejenigen, die dem 
Staatsrath untergeordnet bleiben, nämlich die Gesetzkommission und die Ober- 
Eraminationskommission. Zu dem Ressort des Ministeriums des Innern ge- 
hören demnach insbesondere alle zum innern Staatsrecht gerechnete Gegen- 
stande, insonderheit die ständische Verfassung und die Verhandlungen mit den 
Ständen,
	        
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