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(Xo. 233.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29sten Mai 1814., betreffend die kuͤnftige
Gold-Einnahme und Gold-Ausgabe.
D. Mir in Ihrem Berichte vom 15ten d. M. gemachten Vorschläge,
wegen der künftig bei den landesherrlichen Revenüen zu entrichtenden Gold-
Raten und wegen der dagegen nach einem gleichen Maasstabe zu zahlenden
Besoldungen, sowohl an das Militair, als Civile, sinde Ich ganz zweckmaßig,
besonders damit die bei letzteren bisher zur Ungebühr bestandenen Mißverhalt-
nisse mit einem Male gehoben werden. Ich genehmige daher und setze hiemit
Folgendes fest: 6
Für die Gold-Einnahme
A. In Absicht der direkten Steuern kann es einsiweilen und bis zu einer
allgemeinen Berichtigung noch bei der bisherigen Zahlungsart sein Be-
wenden behalten. Dagegen sollen
B. künftig die Domainen-Pächte bei Schließung neuer Kontrakte mit in
Golde bedungen werden.
C. Bei den Forstgefällen will ich für jetzt, wo der Holzhandel so sehr dar-
nieder liegt, den Verkauf des Holzes zum gewöhnlichen innern ODebit,
nicht durch die Goldzahlung erschweren; dafür hat es aber kein Be-
denken, beim Verkauf ansehnlicher OQuantitäten zum auswärtigen Debit
die Bezahlung mit wenigstens 3 in Golde anzunehmen.
D. Bei den Aceise-Gefällen werden
1. die Abgaben, für
das Schlachtvieh,
das Getreide zum Backen, zu Mehl, Grütze und Graupen, zu
Puder und Stärke und zu Futter-Schroot,
das Malz zum Bierbrauen,
das Getreide und für die Wurzel-Gewächse zum Brandweinbrennen,
ss wie der Blasenzins,
hinführo ganz in Silbergeld entrichtet und die zum Theil mit ##,## und
# in Golde erhobene Rate, darf von diesen, zu den ersten Lebensbe-
dürfnissen gehörigen Objecten nicht mehr erhoben werden;
2. sämmtliche übrige Accise-Abgaben, welche 5 Rthlr. und mehr auf
einmal betragen, werden so, wie es bereits in Schlesien der Fall
ist, zur Halfte in Golde abgeführt.
E. Sämmtliche Licent-, Zell= und Transite-Abgaben, welche 2 Rehlr.
12 gGr. und mehr betragen, sind ganz in Golde zu bezahlen.
F. Die Berichtigung der Goldabgaben geschieht nach der Wahl der Steuer-
schuldigen in Friedrichsd'’or zu 5 Rthlr. oder in Dukaten zu 2 Rthlr.
18 gGr.
C. Die