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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staagaten.
4 No. 1. ——
(No. 205.) Verordnung vom 15ten Januar 1814., wegen Gestellung der zu den
Wolfsjagden nöthigen Mannschaften. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preutzen 2c. 7.
Da die Vertilgung der Wölfe eine allgemeine Landes= und Sicher-
heitsangelegenheit ist, und es die Gerechtigkeit erfordert, daß zu dem, was
das Wohl Aller betrifft, auch Unsere getreuen Unterthanen beitragen; so
verordnen Wir hiermit und Kraft diese:
. 1.
Es sollen alle ackerbautreibende Einsaßen, sowohl in den Dörfern
als in den Städten, desgleichen diejenigen, welche gar keinen Acker be-
sitzen, jedoch Pferde, Rindvieh oder Schaafe halten, zu den Wolfsfagden
Hülfe leisten, und die davon nach einigen Provinzial-Verfassungen siatt
gehabten Befreiungen gänzlich aufhören.
g. 2.
Auf die Groͤße der Ackerbesitzungen soll bei Vertheilung dieser Last
nicht Rücksicht genommen, sondern solche nach der Anzahl der zu obge-
dachter Klasse zu rechnenden Einsassen vertheilt werden. «
5.3.·
Nur diejenigen Einsaßen, welche nicht uͤber eine und halbe Meile
von der Gegend, in welcher die Wolfsjagd gehalten wird, entfernt woh-
nen, koͤnnen hiezu angezogen werden.
Tahrgang 1814. A . 4.
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Februar 1814.)