Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagaten. 
  
4 No. 1. —— 
  
  
  
(No. 205.) Verordnung vom 15ten Januar 1814., wegen Gestellung der zu den 
Wolfsjagden nöthigen Mannschaften. . 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preutzen 2c. 7. 
Da die Vertilgung der Wölfe eine allgemeine Landes= und Sicher- 
heitsangelegenheit ist, und es die Gerechtigkeit erfordert, daß zu dem, was 
das Wohl Aller betrifft, auch Unsere getreuen Unterthanen beitragen; so 
verordnen Wir hiermit und Kraft diese: 
. 1. 
Es sollen alle ackerbautreibende Einsaßen, sowohl in den Dörfern 
als in den Städten, desgleichen diejenigen, welche gar keinen Acker be- 
sitzen, jedoch Pferde, Rindvieh oder Schaafe halten, zu den Wolfsfagden 
Hülfe leisten, und die davon nach einigen Provinzial-Verfassungen siatt 
gehabten Befreiungen gänzlich aufhören. 
g. 2. 
Auf die Groͤße der Ackerbesitzungen soll bei Vertheilung dieser Last 
nicht Rücksicht genommen, sondern solche nach der Anzahl der zu obge- 
dachter Klasse zu rechnenden Einsassen vertheilt werden. « 
5.3.· 
Nur diejenigen Einsaßen, welche nicht uͤber eine und halbe Meile 
von der Gegend, in welcher die Wolfsjagd gehalten wird, entfernt woh- 
nen, koͤnnen hiezu angezogen werden. 
Tahrgang 1814. A . 4. 
(Ausgegeben zu Berlin den Sten Februar 1814.)