Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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linke Ufer der Weichsel im Bromberger Kreise mit den, an den Strom 
grenzenden oder doch in dessen Niederung liegenden Ortschaften wegen 
des Strom-Baues. 
B. Militair-Abtheilung Brandenburg und Pommern. 
I. Provinz Brandenburg. 
1. Regierung von Berlin. 
Enthält die Stadt Berlin mit ihrem Polizeibezirk. 
2. Regierung in der Mark Brandenburg zu Potsdam. 
Enthält den Nieder-Barnimschen und Teltowschen Kreis mit Ausnahme 
des Polizeibezirks von Berlin; den Ober-Barninschen Kreis, die llcker- 
mark, den Glien-Löwenbergschen und Ruppinschen Kreis, die Priegnitz, 
den Havelländischen, Zauchischen und Luckenwaldischen Kreis ganz, die 
Herrschaft Storkow ohne Beeskow, und ohne die in der Niederkausitz 
eingeschlossenen Ortschaften, die Herrschaft Baruth, die Aemter Jüter= 
bock, Dahme und Belzig. « 
3. Regierung in der Neumark und Lausitz zu Frankfurt. 
Enthält den Arenswaldschen, Friedebergschen, Soldinschen, Königs- 
bergschen, Landsbergschen, Sternbergschen, Schwiebusser, Züllichauer, 
Krossener und Kottbusser Kreis, den Lebuser Kreis und die Herrschaft 
Beeskow, die Nieder-Lausitz mit allen Enklaven und den Herrschaften 
Dobrilugk und Sonnenwalde, die Aemter Fürstenwalde und Senftenberg, 
die Herrschaft Hoperswerda und den Theil der Ober-Lausitz Preußischen 
Antheils, welcher westwärts dieser Herrschaft liegt. 
II. Provinz Pommern. 
1. Regierung in Vor-Pommern zu Stettin. 
Enthält den Demminschen, Anklamschen, Usedom-Wollinschen, Ran- 
dowschen, Greiffenhagenschen, Pritzer, Saatziger, Borkschen, Daber- 
schen, Flemmingschen, Greifenbergschen und Ostenschen Kreis nebst dem 
Dom-Kapitel Kamin und der Probstei Kukelow, kunftig auch das ehemals 
schwedische Pommern und die Insel Rügen, wo vorläufig eine Regie- 
rungs-Commisston angeordnet wird. 
2. Regierung in Hinter-Pommern zu Cöslin. 
Enthält den Schievelbeinschen, Dramburgschen, Belgarder, Fürsten- 
thumschen, Neustettinschen, Rummelsburgschen, Schlaweschen und 
Stolpeschen Kreis, nebst dem Domkapitel Colberg und den Herrschaften 
Lauenburg und Bütow. Die beiden Westpreußischen Enklaven werden 
diesem Regierungs-Bezirke einverleibt. · 
C. Mi-
	        
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