Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 110 — 
I. 
Tare 
für 
die praktischen Aerzte. 
à 
1. Für den ersten Besuch innerhalb der Städte und Vorstädte 
von . . .16Gr.bksiRtl)lrSOk 
Anmerkung. Welcher von den verschiedenen möglichen Säyen in— 
nerhalb des gegebenen Spielraums hier und in den unten weiter 
folgenden Positionen jedesmal anzuwenden? hängt, vornemlich 
nach den Vermögenszustande der Zahlungspflichtigen, von dem 
Gutachten der festsetzenden Behörde ab. In großen Städten, 
d. i. solchen, die mindestens 10,000 Einwohner zählen, ist im 
Allgemeinen eine größere Wohlhabenheit zu vermuthen; und daher 
sind dort in der Regel die höhern Sätze, in den weniger bevolker- 
ten Städten uud auf dem platten Lande aber die niedern Sätze in 
Anwendung zu bringen. Wenn jedoch an den letztern Orten Leute 
von bedeutendem Wohlstande wohnen, so können auch von diesen 
höhere Sätze, und nach Umständen der höchste Satz, gefordert 
werden; so wie im Gegentheil auch in großen Städten bei Leuten 
von bekanntlich geringen Vermögens-Umständen, z. V. unteren 
Ofztanten, geringen Handarbeitern, desgleichen wenn ein Kon- 
kurs-Liquidationsverfhren Statt findet oder ein Nachlaß zur stan- 
desmäßigen Erzichung der Kinder nicht hinreichend ist, der niedere 
Satz anzuwenden ist. 
2. Für jeden der folgenden Besuche mit Inbegriff der zu verschrei- 
benden Rezepte . .8Grb1816.Gr. 
Fuͤr etwanige Fuhrkosten kunn hiebei nichts angesetzt werden. 
3. Für den ersten Besuch, wenn der Kranke über eine Viertel- 
meile von der Stadt oder Vorstadt entfernt ist . 1 bis 2 Rlhlr. 
4. Für jeden der folgenden Besuche in solcher Entfernung 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
Bei Entfernungen über eine Viertelmeile von der Vorstadt 
steht dem Arzt auch das Recht zu, freie Fuhren zu ver- 
langen. 
Bei
	        
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