Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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18. Fuͤr den Beistand eines Arztes bei einer Operation 1bis 3 Rthlr. 
19. Für den Beistand eines Arztes bei einer Niederkunft. 3 bis 
20. Für die Ausfertigung eines Gesundheits= oder Krankheits- 
4 Rthlr. 
Scheines . 8 Gr. bis 1 Rthlr. 
21. Für ein geschriebenes mit wissenschaftlichen Gründen unter- 
stütztes Konsilium, nachdem solches muͤhsam und weitläuf- 
tig ist .- . ..3btsöRtblr. 
22. Fuͤr jeden zur Heilung bes Kranken nothwendigen Brief. 10. Gr. bis 1 Rthlr. 
23. Bei einer Reise über Land erhält der Arzt bei freier Fuhre, 
täglich bis zu seiner Zurückkunft an Diäten 
Dies findet auch am Tage der Hin= und:. Rückreise, wenn 
die Reise nur 1 bis 3 Meilen beträgt, statt. 
Außer diesen Diäten darf nichts für die einzelnen ärztlichen 
Bemühungen ligquidirt werden. 
24. Meilengeld erhält der Arzt nur dann für jede Meile, sowohl 
bin als zurück, wenn seine Reise über Drei Meilen beträgt, 
pro Meile . 
wogegen er aber am Tage der Hin- und Ruͤckreise keine Dic- 
ten bekommt. 
25. Ein Hospitalarzt darf von den Personen, welche gegen Be- 
zahlung im Lazareth verpflegt werden, nie ein Sostrum for- 
dern, und mit Hinsicht auf das Allgemeine Landrecht II. 20. 
F. 300. ohne Genehmigung der Regierung auch nicht an- 
nehmen. 
26. Für eine von Privatpersonen oerlangte Oeffnung eines todten 
3 Rthlr. 
1 Rthlr. 
Körpers . 3 bis 6 Rthlr. 
II. Tare
	        
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