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(No, 294.) Patent wegen Besitzergreifung der oranischen Erbländer oder für diesel-
ben erhaltenen Aequivalente. Vom 21sten Juni 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun hiermit jedermann kund:
Nachdem in Folge der Uebereinkunft zwischen den auf dem Kongresse
zu Wien vereinigten Mächten und in Folge der mit des Königs der Nieder-
lande Majestät, so wie auch mit dem herzoglichen und fürstlichen Gesammt-
hause Nassau besonders abgeschlossenen Traktaten, die alt-oranischen Erblän=
der Uns unter Vorbehalt einer Territorial-Ausgleichung mit dem Gesammt-
hause Nassau zur Entschädigung zugefallen, und die in Rücksicht dieses Vor-
behalts erforderlichen Gebietsveränderungen in freundschaftlicher Uebereinkunft
bestimmt, auch die Einwohner der hiernach an Uns übergehenden Bezirke
und Oerter der Pflichten gegen die bisherigen Landesherren entbunden wor-
„den sind: so nehmen Wir von den in der Anlage verzeichneten, vormals theils
oranischen, theils unter der Hoheit des Gesammthauses Nassau gestandenen
Aemtern, Distrikken und Ortschaften hierdurch Besitz, und einverleiben die-
selben Unsern Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherr-
lichkeit.
Wir vereinigen dieselben mit Unserm Großherzogthum am Nieder=
Rheine, lassen die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Un-
serer Landesherrlichkeit aufrichten, und statt der Wappen der bisherigen Lan-
desherrn, Unser Königliches Wappen anheften.
Da wir verhindert sind, die Erbhuldigung von den Einwohnern der
benannten Länder und Ortschaften in Person einzunehmen: so ertheilen Wir
Unserm Geheimen Staatsrath und General-Gouverneur Sack VWollmacht
und Auftrag, dieselbe in Unserm Namen zu empfangen. Wir versichern sie
dagegen alles des Schutzes, welchen Unsere Unterthanen in Unsern übrigen
Staaten genießen.
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ih-
ren Posten und im Genusse ihres Gehalts und ihrer Emolumente.
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Pri-
vatrechte.
Wir