Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 126 — 
(No, 294.) Patent wegen Besitzergreifung der oranischen Erbländer oder für diesel- 
ben erhaltenen Aequivalente. Vom 21sten Juni 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun hiermit jedermann kund: 
Nachdem in Folge der Uebereinkunft zwischen den auf dem Kongresse 
zu Wien vereinigten Mächten und in Folge der mit des Königs der Nieder- 
lande Majestät, so wie auch mit dem herzoglichen und fürstlichen Gesammt- 
hause Nassau besonders abgeschlossenen Traktaten, die alt-oranischen Erblän= 
der Uns unter Vorbehalt einer Territorial-Ausgleichung mit dem Gesammt- 
hause Nassau zur Entschädigung zugefallen, und die in Rücksicht dieses Vor- 
behalts erforderlichen Gebietsveränderungen in freundschaftlicher Uebereinkunft 
bestimmt, auch die Einwohner der hiernach an Uns übergehenden Bezirke 
und Oerter der Pflichten gegen die bisherigen Landesherren entbunden wor- 
„den sind: so nehmen Wir von den in der Anlage verzeichneten, vormals theils 
oranischen, theils unter der Hoheit des Gesammthauses Nassau gestandenen 
Aemtern, Distrikken und Ortschaften hierdurch Besitz, und einverleiben die- 
selben Unsern Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherr- 
lichkeit. 
Wir vereinigen dieselben mit Unserm Großherzogthum am Nieder= 
Rheine, lassen die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Un- 
serer Landesherrlichkeit aufrichten, und statt der Wappen der bisherigen Lan- 
desherrn, Unser Königliches Wappen anheften. 
Da wir verhindert sind, die Erbhuldigung von den Einwohnern der 
benannten Länder und Ortschaften in Person einzunehmen: so ertheilen Wir 
Unserm Geheimen Staatsrath und General-Gouverneur Sack VWollmacht 
und Auftrag, dieselbe in Unserm Namen zu empfangen. Wir versichern sie 
dagegen alles des Schutzes, welchen Unsere Unterthanen in Unsern übrigen 
Staaten genießen. 
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ih- 
ren Posten und im Genusse ihres Gehalts und ihrer Emolumente. 
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Pri- 
vatrechte. 
Wir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.