Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8  2.
Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
Weimar,  den  1.  Juni  1881.

∆  Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  v.  Groß.

(451  Höchste  Verordnung,  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1881  über  die  Unterbringung
  verwahrloster  Kinder  betreffend;  vom  16.  Juni  1881.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit  in  Ausführung  der  Schlußbestimmung  des  Gesetzes  vom
9.  Februar  d.  J.,  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  betreffend,  S.  5  ff.
des  Regierungs-Blatts,  wie  folgt:

Das  Eingangs  bezeichnete  Gesetz  vom  9.  Februar  d.  J.  tritt
mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar,  den  16.  Juni  1881.

Carl  Alerander.
G.  Thon.  Stichling.  v.  Groß.