geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind
en rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubt gilt bereits das Zerschneiden
der beschlagnahmten Gegenstände.
84.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung
und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände,
in folgenden Fallen erlaubt:
1. zur Erfüllung eines Auftrags des Königlichen
Ingenieur-Komitees;
2. zur Erfüllung derjenigen Aufträge aus am
Stichtage (§ 8) vorhandenen Vorräten,
welche bis zum 5. April 1917 von einer staatlichen
oder kommunalen Behörde erteilt
waren, vorausgesetzt, daß auch alle auf diese
Lieferungen bezüglichen Zwischen= und
Unterverträge bis zum 5. April 1917 abgeschlossen
worden sind;
3. auf Grund eines Freigabescheins.
Vordrucke der Freigabescheine sind von dem
Kriegsausschuß der Rohpappen= und Dachpappenindustrie,
Berlin NW., Dorotheenstraße 31, anzuserdern
von dem Bauherrn für jeden Bau beonders
in dreifacher Ausfertigung auszufüllen
und an den Kriegsausschuß der Rohpappen= und
Dachpappenindustrie einzusenden.
Die Entscheidung auf den gestellten Antrag
erfolgt durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. die Verarbeitung von Rohdachpappen zu
Dachpappen;
2. die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren
Veräußerung und Lieferung gemäß § 4 gestattet
ist.
3. den Selbstverarbeitern und Selhbstverbrauchern
die einmalige Verarbeitung einer
Gesamtmenge von je 2000 qm Rohdachpappe
und Dachpappe aus den eigenen Vorräten.
§s.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (§ 1) unterliegen einer monatlichen
Meldeflicht, sobald und solange die Vorrate eines
Meldepflichtigen (§ 7) die zur einmaligen Verarbeitung
freigegebenen Mengen (§ 5 Ziffer 3)
übersteigen.
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im
§ 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet
werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche
schaften und Verbände. .
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im
Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohr
von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu
melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat
(Lagerhalter usw.).
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet,
der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung
eines Dritten übergeben hat. «
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor
dem Stichtage schon abgesandten Vorräte sind nur
von dem Empfänger zu melden.
g 8.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung
der am Beginn des 5. April 1917 (Stichtag)
tatsächlich vorhandene Bestand, bei den späteren
Meldungen der am Beginn des zehnten Tages
eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene
Bestand maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 15. April
1917, die späteren Meldungen sind bis zum zwanzigsten
Tage eines jeden Monats an das Webstoff-Meldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußhischen
Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10,
zu erstatten.
Körper-
8 0.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen
Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Kriegs-RNaoh=