Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

geschäftliche  Verfügungen  über  diese  nichtig  sind
en  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen
  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Als  unerlaubt  gilt  bereits  das  Zerschneiden
der  beschlagnahmten  Gegenstände.

84.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung
und  Lieferung  der  beschlagnahmten  Gegenstände,
in  folgenden  Fallen  erlaubt:

1.  zur  Erfüllung  eines  Auftrags  des  Königlichen
  Ingenieur-Komitees;

2.  zur  Erfüllung  derjenigen  Aufträge  aus  am
Stichtage  (§  8)  vorhandenen  Vorräten,
welche  bis  zum  5.  April  1917  von  einer  staatlichen
  oder  kommunalen  Behörde  erteilt
waren,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  auf  diese
Lieferungen  bezüglichen  Zwischen=  und
Unterverträge  bis  zum  5.  April  1917  abgeschlossen
  worden  sind;

3.  auf  Grund  eines  Freigabescheins.

Vordrucke  der  Freigabescheine  sind  von  dem
Kriegsausschuß  der  Rohpappen=  und  Dachpappenindustrie,
  Berlin  NW.,  Dorotheenstraße  31,  anzuserdern
  von  dem  Bauherrn  für  jeden  Bau  beonders

  in  dreifacher  Ausfertigung  auszufüllen

und  an  den  Kriegsausschuß  der  Rohpappen=  und
Dachpappenindustrie  einzusenden.

Die  Entscheidung  auf  den  gestellten  Antrag
erfolgt  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

8  5.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  erlaubt:

1.  die  Verarbeitung  von  Rohdachpappen  zu
Dachpappen;

2.  die  Verarbeitung  derjenigen  Mengen,  deren
Veräußerung  und  Lieferung  gemäß  §  4  gestattet
  ist.

3.  den  Selbstverarbeitern  und  Selhbstverbrauchern
  die  einmalige  Verarbeitung  einer
Gesamtmenge  von  je  2000  qm  Rohdachpappe
und  Dachpappe  aus  den  eigenen  Vorräten.

§s.

Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  (§  1)  unterliegen  einer  monatlichen

 

Meldeflicht,  sobald  und  solange  die  Vorrate  eines
Meldepflichtigen  (§  7)  die  zur  einmaligen  Verarbeitung
  freigegebenen  Mengen  (§  5  Ziffer  3)
übersteigen.

§  7.
Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im
§  1  bezeichneten  Art  im  Gewahrsam  haben
oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbs  wegen  kaufen  oder  verkaufen;


2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben
solche  Gegenstände  erzeugt  oder  verarbeitet
werden;

3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche
schaften  und  Verbände.  .
Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  (§  8)  nicht  im

Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,  sind  sowohr
von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu
melden,  der  sie  an  diesem  Tage  im  Gewahrsam  hat
(Lagerhalter  usw.).

Neben  demjenigen,  der  die  Ware  im  Gewahrsam
  hat,  ist  auch  derjenige  zur  Meldung  verpflichtet,
der  sie  einem  Lagerhalter  oder  Spediteur  zur  Verfügung
  eines  Dritten  übergeben  hat.  «
Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor
dem  Stichtage  schon  abgesandten  Vorräte  sind  nur
von  dem  Empfänger  zu  melden.

g  8.
Stichtag  und  Meldefrist.

Für  die  Meldepflicht  ist  bei  der  ersten  Meldung
  der  am  Beginn  des  5.  April  1917  (Stichtag)
tatsächlich  vorhandene  Bestand,  bei  den  späteren
Meldungen  der  am  Beginn  des  zehnten  Tages
eines  jeden  Monats  (Stichtag)  tatsächlich  vorhandene
  Bestand  maßgebend.

Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  15.  April
1917,  die  späteren  Meldungen  sind  bis  zum  zwanzigsten
  Tage  eines  jeden  Monats  an  das  Webstoff-Meldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußhischen
  Kriegsministeriums,  Berlin
  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,
zu  erstatten.

Körper- 



8  0.
Art  der  Meldung.

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen
Meldescheinen  zu  erfolgen,  die  bei  der  Kriegs-RNaoh=