— 191 —
(No. 300.). Allerhoͤchste Kabinetsordeẽr vom 31sten Juli 1845., daß die in die Regimenter
getretenen Freiwilligem mit den der Jaͤger-Abtheilungen gleiche Rechte
genießen sollen.
*
Ich. erfahre, daß Zweifel daruͤber entstanden sind, ob die freiwillig in die
Regimenter selbst eingetretenen jungen Leute eben die Rechte genießen können,
welche den Freiwilligen der Jäger-Detachements verheißen sind. Da es bei
dem freiwilligen- Beitritt zur Vertheidigung des Vaterlandes nur darauf an-
kömmt, daß derselbe wirblich erfolgt ist, die Verordnungen vom Z3ten, 9ten
und 10ten Februar 1813. sich auch ausdrücklich auf Freiwillige überhaupt
beziehen; so ist es keinem Zweifel unterworfen, daß auch die in die Regi-
menter selbst eingetretenen Freiwilligen, in sofern sie sich selbst bekleidet und
beritten gemacht haben, mit den Freiwilligen der Jäger-Abtheilungen gleiche
Rechte genießen, und Ich überlasse es Ihnen, solches zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Hauptgquartier Paris, den 3sten Juli 1815.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Fürsten von Hardenberg.
(No. 301.)