Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
18 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
— — — " —. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis.50 bis 
50 Ril.100 Ril. 
inel. 
uͤber 
inel. 
Rtl. Grx. IXt. Or. 
uͤber 
100 bis 
200 Rll. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
von 
200 biel 500 Ccis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
*8 u 
darüber. 
Rtl. Gr. 
  
10 
11 
12 
D 
  
e) Für das Avertissement in den Zeitungen und Intelligenz-Blättern 
wie ad Nro. 7. dieses Abschnitts. 
f) Fuͤr die Anschlag-Zettel passiren blos die Kopialien und baaren 
Auslagen. 
6). Wenn die Bekanntmachung der Auktion in den Kirchen oder durch 
den öffentlichen Ausruf geschieht, so wird für die Abfassung des 
Publikandums der Satz sub lit. e. genommen; der Geistliche und der 
Ausrufer aber erhalten die dafür an jedem Orte bisher üblich ge- 
wesenen Gebähren. 
h) Das Zusammenbringen und ordnen der Sachen wird nach dem 
Maaßstabe sub c. u. d. besonders bezahlt; die Transportkosten sind 
darunter jedoch nicht mit begriffen. 
i) Die Anfertigung des Verzeichnisses oder Katalogs wird nach dem 
nemlichen Maaßstabe bezahlt. Die etwanigen Druckkosten werden 
besonders vergütigt. 
k) Wenn der Kommissarius außerhalb dem Orte des Gerichts die Auk- 
tion abhalten muß, so finden die bei den Kommissions-Gebühren 
aufgestellten Grundsätze statt. 
Bericht. 
kommen, und die Beschwerde ungegründet befunden wird 
Dekret. För ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß 
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür nie 
eine Taxe genommen werden. 
Dollmetscher-Gebühren. 
a) Für die Uebersetzung eines Dokuments od. anderen Schrift für jede Seite, 
welche wenigstens 24 Zeilen haben muß, nach dem Original gerechnet 
b) Wenn das Dokument keine ganze Seite einnimmt, oder die letzte 
Seite weniger als 24 Zeilen enthält, so wird doch von jeder Seite 
der volle Satz entrichtet. 
Jc) Für Verdollmetschung eines mündlichen Vortrags bei Vernehmung 
der Partheien oder Zeugen, wo der Dollmetscher nothigenfalls die 
Aussage in der fremden Sprache niederschreiben muß, und zwar 
für jeden Termin. . 
d) Fuͤr Revision und Attestirung einer bereits geschehenen Uebersetzung 
von jeder Seite ohne Unterschied des Objekts 2 gr. 
c) Wenn der Dollmetscher reisen muß, so erhält er statt der Gebuͤh— 
ren Diäten mit 
Urbrigens muß dem Dollmerscher, wie sich das von felbst versteht, 
freie Fuhre gegeben werden. 
Fuͤr einen Bericht an den Chef der Justiz uͤber die ange- 
brachten Beschwerden einer Parthei, wenn darin Materialien vor-, 
  
  
1 
  
  
12 
  
16 
  
  
16 
16 
16 
  
  
  
  
13 
  
bis 
— 29 
  
18 
  
  
Edik-
	        
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