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Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
üb
über
incl.
über
20 bis 50 bis 100 bis
50 Ril.100 Ril.200 Rtl.
juackl. excl.
Ril. Gr. 1Rtl. Gr. INtl. Gr.
von
200 bis
500 Dil.
excl.
Ril. Gr.
von
500 bis
2000
Rrtlr. u.
darüber.
Ktl. Gr.
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m) In Rücksicht der Kreis-Justiz-Räthe und Kreis-Justiz-Kommissio-
nen bleibt es bei der bisherigen Verfassung.
n) Wird eine ganze Prozeß= Instruktion einem andern Kommissarius,
der nicht Mitglied des Kollegiums ist, aufgetragen, so erhält die
Salarien-Kasse des kommittirenden Gerichts von jedem Theile für
jeden Arbeitstag des auswärtigen Kommissarius ...
o) Der Kommissarius aber bekommt Diäten und zwar für jeden Tag
von beiden Theilen zusaumzmeen
p) Die Taxen für diesenigen Verfügungen, welche der Kommissarius
in dem Falle ad n. erläßt, richten sich nach den sub litera f. auf-
gestellten Grundsätzen.
d) Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius außer den
ausgeworfenen Diäten und rsp. Instruktions-Gebühren, für Logis,
Bekdstigung u. s. w. nichts ansetzen, sondern muß sich solche selbst
besorgen. Als baare Auslagen können nur Post-, Fuhr= und Bo—
tenlohn, imgleichen Wagen-Miethe liquidirt werden. Es muß aber
der Kommissarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen,
und sie zur Gestellung der Fuhre gehdrig- auffordern. Nur als-
dann, wann ihm diese nicht zu rechter Zeit gestellt wird, kann er
sich eigenen oder gedungenen Fuhrwerks bedienen.
r) Bei den Extra-Post= und Fuhr-Kosten muß die moglichste Ersparung
bcobachtet werden. Niemand darf mehr Pferde liquidiren, als er
zu einem seinem Dienst-Range und dem ihm aufgetragenen Geschäfte
angemessenen Fuhrwerk und Gepäcke nach den Postgesetzen zu neh-
men verpflichtet ist. In der Regel kommen dem Kommissario, wenn
er ein Mirglied eines Landes-Justiz-Kollegi## ist, drei, andern Justiz--
bedienten aber zwei Extrapost-Pferde zu. Eine Ausnahme findet nur
dann statt, wenn der Kommissarius ohne sein Verschulden mehr
Pferde zu nehmen erweislich genèthigt ist. — Wenn ein Subaltern
des Gerichts besonders reisen muß, werden ihm in dem Falle, wo
die richterliche Person Extrapost-Pferde liquidiren kann, nur die
Kosten der ordinairen Post bewilligt.
Für einen Lizitations-Termin nach Verhältniß der Tare
Anmerkung. Dieser Satz wird nur für den letzten Termin bezahlt.
Für die Zwischen-Termine kann nichts angesetzt werden, es wäre
denn, daß sich in diesen Zwischen-Terminen bizitanten gefunden,
und ein Gebot zum Protokoll gegeben hätten; in dietm Falle
können die für den letzten peremtorischen Termin bestimmten
Söätze, auch für die Zwischen-Termine bezogen werden.
Liquidum. Siehe Termin.
Mandat, wie ein Dekret sub Nr. 11.
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25
12
*nßn
bis
Paten-