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Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Ril. Gr.
In Sachen
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
exel.
Rtl. Gr.
Rilr. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
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b) eines Direkttss
K0) Für dle
Introduktion. Für die Introduktion und berbfichmg
a) eines Präsidenten oder Bize-Präsidenten werden 5 Rthlr.
. 4 Rthlr.
J) eines Raths oder Assessors 39 Rthlr.
d) eines Referendarii oder Auskultators 2 Nithlr.
e) eines Kriminal-Raths, Justizraths, iii*“5 é
Stadt-Justizraths, Justiz-Kommissaris
f) eines andern Unterrichters oder höhern Subalternen beim
Landes-Justiz-Kollegim .
g) eines jeden andern Subalternen mit 2 der zc
Assistenten und Bathen
entrichtrt.
Anmerkung. 1) Diese Gebühren fließen nicht zur Sportel-, son-
dern zur Biblipthek- Kasse des Gerichts.
2) Es macht in Rücksicht der Gebühren keinen Unterschied, ob die
Introduktion mit einer nochmaligen Vereidigung verbunden war,
oder nicht.
3) Muß die Introduktion. und Verpflichtung außerhalb dem Sitze
des Gerichts durch ein Mitglied des Gerichts oder einen andern
! Kommissarius erfolgen. so passiren dafür die vorschriftsmähigen
Diäten.
Insinuations= Gebühren am Orte des Gerichts oder für Beförde-
rung der einer Taxe unterworfenen Briefe und Pakete auf die Post
Fär die Insinuationen an die Justiz-Kommissarien und Assistenten wird
die Hälfte dieser Sätze genommen.
Bei Insinuationen außerhalb dem Orte des Gerichts werden noch au-
Hherdem Meilengelder, nemlich 3 Gr. für die Meile, bezahlt.
Inventarium. Für die Aufnahme eines Inventarii werden:
a) dem Kommissarius, wenn er ein Mitglied des Kollegi oder Kreis-Ju-
stizrath ist, täglich 3 Rthlr., einem jeden andern Kommissarius aber,
nach Verhältniß seines Ranges, 1 Rthlr. 8 Ge. bis 2 Rthlr. bewilligt.
3 Rthlr.
. 2Rthlr.
1 Rthlr.
b) der zugezogene Protokollführer erhält täglich, wenn er ein Referen-
darius ist, 16 Gr. bis 1 Rthlr., sonst aber nur 12 Gr. bis 16 Gr.
) die Taxatoren werden nach den im 4ten Abschnitt Nr. 38. aufge-
stellten Grundsätzen bezahlt.
)0 bei Objekten über 2000 Rthlr. erhält noch außerdem die Sportelkasse,
wenn das Inventarium durch ein Mitglied des Kollegiums aufgenom=
men wird, 1 Rthlr. Absenz-Gebühren für jeden Tag der Abwesenheit.
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Ausarbeitung des Inventariums aus den aufgenommenen Protokellen, liquidirt der Kommissa-
rius gleichfalls fuͤr so viel Tage die Diäten, als er mit Ausarbeitung desselben beschaͤftigt gewesen ist.
(. Für die Ausfertigung des Inventariums bönnen in wichtigen Fällen die doppelten Aaefertigungẽgebuͤh—
ren zur Salarien-Kasse liquidirt werden.
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47 Kalku--