Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
In Sachen 
  
uͤber 
20 bis 
50 Ril. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
incl. 
Rti. Gr. 
100 Ril. 
uͤber 
100 bis 
200Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
exel. 
Rtl. Gr. 
  
—5 
SP 
R. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Eintra- 
gung eines Rechts, Kapitals, einer Kaution oder Protestation u. s. w. 
S. te so viel wird für einen Hypothekenschein in vim informationis 
ezahlt. sz 
T. Wird bei Loͤschungen nach 8. 258. Tit. 2. der Hypothekenordnung 
ein besonderer Hypothekenschein statt der Rekognition ausdruͤcklich 
verlangt; so wird der Satz sub Litt. R. genommen. 
U. Fuͤr ein Notifikatorium an den Besitzer oder den Gläubiger u. s. w., 
wird wie für ein schriftlich ausgefertigtes Dekret liquidirt, nemlich 
V. Für ein Attest aus dem Hppothekenbuche, welches nicht ausgefer- 
tigt, sondern nur ad Acta erfordert wlnnd . ... 
W. Außer dem Falle ad V. bönnen an die Partheien nur Hypotheken- 
scheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden. 
X. In Rücksicht derjenigen Gebühren, welche der Ingrossator selbst be- 
zieht, hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden. 
Introduktion. Bei der Introduktion und Verpflichtung 
a) eines Stadtgerichts-Direktors werden 3 Rthlr. 
D) eines Raths oder Assesors 2 Rthlr. 
J) eines Auskultatrrss1 Rhhlr. 12 Gr. 
d) eines Subalternen, mit Ausnahme der Kanzellei-Assistenten 
und Boten. - rli 4 · * 4 4 4 · · -* 4 · · 
genommen. 
Anmerk. Esmachtin Rücksicht der Gebühren beinen Unterschied, ob die In- 
troduktion mit einer nochmaligen Vereidigung verbunden war, oder nicht. 
Insinuations-Gebühren, am Orte des Gerichts, oder für die Be- 
16 Gr. 
förderung der einer Taxe unterworfenen Briefe und Packete auf die Post 
Anmerkung. 1) Für die Insinuation der Verfügungen und Dekrete an die 
Justizkommissarien, kann nur die Haälfte dieser Sägze liquidirt werden. 
Dies findet auch statt bei den Insinuationen an die vom Gericht 
2) 
bestellten Assistenten. 
3) Bei Insinuationen außerhalb dem Orte des Gerichts werden noch 
außer den Insinuationsgebühren, Meilengelder bezahlt, nemlich 3 Gr. 
für die Meile. 
Inventarium. Für die Aufnahme eines Inventariums werden die 1 
vorschriftsmaßigen Kommissionsgebühren bewilligt. Die Taxatoren 
werden nach den Grundsätzen Nr. 36. Abschnitt 4. bezahlt, und der 
Protokollführer erhält täglich 8 bis 16 Gr. gir Sportelkasse wer- 
den für jeden Tag, durch welchen der Kommissarius mit der Inven- 
tur beschäftigt ist, bei Objekten über 2000 Rthlr., 16 Gr. entrichtet. 
Fär die Ausarbeitung des Inventariums aus den aufgenommenen 
Potokollen, erhält der Kömmissarius gleichfalls Oiäten. 
Für die Ausfertigung des Inventariums, können in wichtigen Fäl- 
len die doppelten Ausfertigungsgebühren, Nr. 8, dieses Abschnitts, 
zur Salarienkasse liquidirt werden. 
Kalkulatur-Gebuhren. 
a) Für Durchlegung einer Vormundschafts-, Kuratel= oder andern 
Rechnung mit oder ohne Monita in der Hauptsahe 
65) Wenn der Kalkulator oder Revisor mehr als einen Tag zur Durch- 
legung und Revision der Rechnung verwandt hat;so werden ihm für den 
  
  
  
  
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12 
12 
12 
  
  
  
  
16 
18 
.12 
  
  
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zweiten 
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