In Sachen
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Gebühren-Tare lnttne ebresn
für sämmtliche Untergerichte. 50 Aul. 00 Ru0 RKlS00 Rll. #40%
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No. — * Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. or. len. Gr. IRtl. Gr.
und der Rendant 8 Gr., und bei Objekten von 500 Rthlr. und dar- I
über, jeder Kurator 16 Gr und der Rendant 12 Gr.
25|Diäten. Siehe Kommissionsgebühren. « « —1s'i.-
26|Dokument. Siehe Kontrakt.
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Gütergemeinschaft. Insofern dieselbe durch einen Vertrag einge—
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Uonatio inter vivos. Siehe Kontrakt.
Donatio mortis caus a. Siehe Testament.
Ehestiftung. Siehe Kontrakt.
Einkindschaft. Siehe Kontrakt.
Erbtheilung:
a) wenn die Erbtheilung in einem Termine beendigt wird; so werden
dafür entrichtet —8— 101 12
b. b.
b) sind dazu mehrere Termine nothwendig, so werden für den ersten und 112 4—
jeden folgenden Termin, die Sätze Nr. 40. Abschnitt 4. liquidirt, mit21,812— 161
J0) muß die Erbtheilung außerhalb dem Sitze des Gerichts regulirt werden; b.
so erhält der Kommissarius Diäten, die Sportelkasse aber den Satz sub a. 31—
für die Ausarbeitung eines Erb= oder Auseinandersetzungs-Rezesses
werden die Sätze ad a. zugebilligt. «
Ollfür die Ausfertigung eines Erb= oder Auseinandersetzungs-Rezesses,
die doppelten sub 8. bestimmten Ausfertigungsgebühren. '
SplspsacywaovtraktzSicljeKontrakt.·
Erbzins-Kontrakt. Siehe Kontrakt.
I Keitatoiium, z. B. an den Vormund, dafür können keine Taxen,
wohl aber Kopialien und Insinuationsgebühren genommen werden.
Fomilien-Fideikommiß. Wird ein Familien-Fideikommiß durch
Vertrag errichtet; so gelten Hee Nr. 50. dieses Abschnikts bestimmten
Satze. Wird dasselbe durch eine letztwillige Verordnung errichket;
so finden die Nr. 80. dieses |Abschnitts gegebenen Vorschriften An-
wendung. Bei der Verlautbarung und Bestätigung sind die Nr. 50.
Litt. C. und E. bemerkten Sätze zum Grunde zu legen.
Familienstiftung. Von Errichtung und Verlautbarung der Fami-
lienstiftungen gilt eben das, was in Ansehung der Familien-Fidei-
kommisse verordnet ist. J
Grenz-Regulirung. Dabei werden die vorschriftsmäͤßigen Diaͤten
bewilligt. „ 3
führt oder ausgeschlossen wird, und nicht bei Gelegenheit der Ehe- 15%
pabkten das Nothige schon festgesetzt ist, die Sätze sub voce Kontrakt.
Hopypothek.
. Zuvdrderst wird festgesetzt, daß in Hypethekensachen bei Verfügungen und Verhandlungen, welche sonst bei
Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit porzufommen oflegen, die für diese Gattung von Geschäften be-
Kinimen Sport#l-Sätz genotimen werden sollen. Wenn daher z# B. in einer Hypotheken-Angelegenheit
gen eine schriftiiches Vetfügung.#rlassen werden muß, die feinen bestimmten Sutz hat so werden die in
diesem Abschnitt der Erortel ar für schrifftliche Verfügungen allgemein bestimmten Sätze genommen.
Wird eine Vorlesdung exlassen, so wien der för die Vorlaodungen hier allgemein bestimmte Satz liquddirt,
und isc endlich eui Tirmin abzuhalten, sosind, wenn in diesem Termin nichk etwa eine Handlung vor-
genommen wird, die in dieset Taxe ihren eigenen. Satz hat, diejenigen Gebuͤhren anzusetzen, die hier sub
woce Dermin porkommen. 3 «
Hier-