Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

83 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 1 
Rel. Gr. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Ritl. 
incl. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
Kil. Gr. 
incl.: 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 500 
bis 2u. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
Ril. Gr. 
  
9 
40 
41 
P. Für die Eintragung eines Geschenkes, finden alle Sätze wie bei 
. Eben so viel wird für einen Hypothekenschein in vim informationis 
V. Wird bei bôschungen nach §. 258. Tit. 20. der Hypotheken-Ordnung 
X. Außer dem Falle ad W., können an die Partheien 
2. Für die Aufschlagung des Hypothekenbuchs auf Verlangen der da- 
  
N, Sind die Grundstücke, auf welche ein Darlehn eingetragen werden 
soll, verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen; so werden die Pro- 
zentgelder da erhoben, wo das Hauptgrundstück belegen ist. Das 
Hauptgrundstück heißt hier dasjenige, wonach die übrigen genannt 
werden, oder wenn dieser Fall nicht vorhanden ist, welches den 
größten, aus dem Hypothekenbuch konstirenden Werth hat. 
O. Bei Eintragungen von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Sub-In- 
scriptionen, Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Po- 
sten, oder bei VBermerkung irgend eines andern Notati, finden keine 
Prozentgelder statt; dagegen werden die einfachen Eintragungsge- 
bühren mit . . 
erhoben. 
4 4 4 ri ·# 24 4 · · 4 
i · 
Darlehnen statt. 
O. Für die Eintragung der Ehegelder, des Gegenvermächtnisses und 
des Leibgedinges, finden alle Satze sub Litt. O. statt. 
R. Für eine Lôschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintra- 
gung der zu löschenden Posten; die Prozentgelder aber fallen hinweg. 
S. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Ein- 
tragung eines Rechts, Kapitals, einer Kaution oder Protestation u. s. w. 
bezahlt. 
ein besonderer Hypothekenschein statt der Rekognition ausdrücklich 
verlangt; so wird der Satz sub Litt. §. genommdmen. 
Für ein Notifikatorium an den Besitzer oder den Gläubiger wird, 
wie für ein schriftlich ausgefertigtes Dekret liquidirt, nemlich 
W. Für ein Attest aus dem Hypothekenbuche, welches nicht ausgefer- 
tigt, sondern blos ad Acta erfordert wird 
V. 
4 
nur Hypothe- 
kenscheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden. 
V. In Nücksicht dersenigen Gebühren, welche der Ingrossator bezieht, 
hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden. 
zu berechtigten Interessenten, können Zwei bis Sechs Groschen ge- 
nommen werden. · 
Introduktion. Für die Introduktion und Verpflichtung 
a) eines Stadtgerichts-Direktors · 2 Rthlr. 12 Gr. 
b) eines Stadtrichters oder andern Mitglieds eines 
Stadtgerichts, imgleichen eines Justizamtmanns 2 — 
c) eines Auskultators, Aktuaris . 41 — 
ß der Kanzl 
- 12 — 
d) eines Subalternen, mit Ausschlu 
ücksicht der Gebühren keinen Unter- 
gehülfen und Boten 
Anmerkung. Es macht in R 
schied, ob die Introduktion mit einer nochmaligen Vereidigung ver- 
bunden war oder nicht. 
Insinuationsgebühren. Am Orte des Gerichts, oder für die Be- 
4 4 4 
A## 
ei- 
— 
  
forderung der einer Taxe unterworfenen Briefe und Pakete auf die Post 
4117 
  
  
1 
  
  
  
êß 
12 
  
12 
16 
2 
. 4 
16 
  
  
  
  
  
Anmer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.