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Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte. 1
Rel. Gr.
In Sachen
über
20 bis
50 Ritl.
incl.
über
50 bis
100 Ril.
Kil. Gr.
incl.:
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Ril. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Ril. Gr.
von 500
bis 2u.
mehrere
1000
Rtlr.
Ril. Gr.
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40
41
P. Für die Eintragung eines Geschenkes, finden alle Sätze wie bei
. Eben so viel wird für einen Hypothekenschein in vim informationis
V. Wird bei bôschungen nach §. 258. Tit. 20. der Hypotheken-Ordnung
X. Außer dem Falle ad W., können an die Partheien
2. Für die Aufschlagung des Hypothekenbuchs auf Verlangen der da-
N, Sind die Grundstücke, auf welche ein Darlehn eingetragen werden
soll, verschiedenen Jurisdiktionen unterworfen; so werden die Pro-
zentgelder da erhoben, wo das Hauptgrundstück belegen ist. Das
Hauptgrundstück heißt hier dasjenige, wonach die übrigen genannt
werden, oder wenn dieser Fall nicht vorhanden ist, welches den
größten, aus dem Hypothekenbuch konstirenden Werth hat.
O. Bei Eintragungen von Cessionen, Prioritäts-Cessionen, Sub-In-
scriptionen, Verpfändungen und Verkümmerungen eingetragener Po-
sten, oder bei VBermerkung irgend eines andern Notati, finden keine
Prozentgelder statt; dagegen werden die einfachen Eintragungsge-
bühren mit . .
erhoben.
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Darlehnen statt.
O. Für die Eintragung der Ehegelder, des Gegenvermächtnisses und
des Leibgedinges, finden alle Satze sub Litt. O. statt.
R. Für eine Lôschung wird eben so viel bezahlt, wie für die Eintra-
gung der zu löschenden Posten; die Prozentgelder aber fallen hinweg.
S. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Ein-
tragung eines Rechts, Kapitals, einer Kaution oder Protestation u. s. w.
bezahlt.
ein besonderer Hypothekenschein statt der Rekognition ausdrücklich
verlangt; so wird der Satz sub Litt. §. genommdmen.
Für ein Notifikatorium an den Besitzer oder den Gläubiger wird,
wie für ein schriftlich ausgefertigtes Dekret liquidirt, nemlich
W. Für ein Attest aus dem Hypothekenbuche, welches nicht ausgefer-
tigt, sondern blos ad Acta erfordert wird
V.
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nur Hypothe-
kenscheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden.
V. In Nücksicht dersenigen Gebühren, welche der Ingrossator bezieht,
hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden.
zu berechtigten Interessenten, können Zwei bis Sechs Groschen ge-
nommen werden. ·
Introduktion. Für die Introduktion und Verpflichtung
a) eines Stadtgerichts-Direktors · 2 Rthlr. 12 Gr.
b) eines Stadtrichters oder andern Mitglieds eines
Stadtgerichts, imgleichen eines Justizamtmanns 2 —
c) eines Auskultators, Aktuaris . 41 —
ß der Kanzl
- 12 —
d) eines Subalternen, mit Ausschlu
ücksicht der Gebühren keinen Unter-
gehülfen und Boten
Anmerkung. Es macht in R
schied, ob die Introduktion mit einer nochmaligen Vereidigung ver-
bunden war oder nicht.
Insinuationsgebühren. Am Orte des Gerichts, oder für die Be-
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ei-
—
forderung der einer Taxe unterworfenen Briefe und Pakete auf die Post
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12
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Anmer-