Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

  
  
Einleitung 
zu den allgemeinen Gebühren-Taren 
für 
Justiz-Kommissarien und Notarien. 
  
g. 1. 
Dee nachstehende Gebühren-Taxe dienet den sämmtlichen, sowohl bei Ober- als Unter-Ge- 
richten angestellten Justizkommissarien, imgleichen den Notarien zur Vorschrift. in Cioilsachen. 
In K riminalsachen isi die der Kriminalordnung beigefügte besondere Tare zu beobachten. 
. 2. 
Die verschiedenen Sätze, welche nach Verschiedenheit der bei Ober- oder bei Unter-Ge- 
richten schwebenden Civil-Prozesse statt finden, sind in der gegenwärtigen Taxe an gehörigen 
Orten bestimmt. Wo nichts Abweichendes bestimmt ist, da gelten die ausgeworfenen Saätze 
für alle Justizkommissarien ohne Unterschied, ob sie bei Ober= oder bei Unter-Gerichten an- 
gestellt sind. 
H. 3. 
Unter den Gebührensätzen sind die baaren Auslagen der Justizkommissarien und Nota- 
rien für Stempel, Schreibegebühren, Briefporto, Botenlohn u. s. w. nicht begriffen; sondern 
müssen besonders liquidirt werden. 
An Schreibegebühren passtren für den Bogen 2 Gr., und wenn sloßweise geschrieben 
ist, für den Stoß von 6 Bogen 8 Gr. Dabei haben auch die Justizkommissarien und No- 
tarien nach der Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. III. Tit. 5. S. 01. sich zu achten. 
. 4. 
Bei Gegenständen, welche keiner Schätzung an Gelde fähig sind, dürfen die Gebühren 
in der Regel nach der vierten Kolonne angesetzt werden. 
12 Als
	        
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