Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 40 — 
nen fuͤnf Monaten, vom Tage der Publikation an gerechnet, ihren Kredito— 
ren eine authentische gerichtliche Erklaͤrung aushaͤndigen, in welcher sie sich 
ohne Prozeß der Exekution fuͤr den Fall unterwerfen, daß sie ihre Verbind— 
lichkeiten nicht auf das Strengste erfuͤllen; dergestalt, daß eine Zahlungs-Ver- 
zoͤgerung von Vier Wochen dem Kreditor das Recht giebt, sogleich mit der 
Exekution zu verfahren. 
Artikel VI. 
Seine Majestaͤt der Kaiser aller Reussen erkennen die, in den vorste— 
henden Artikeln enthaltenen Zahlungs-Erleichterungen zur Erhaltung wohlge— 
sinnter Schuldner fuͤr hinreichend, und es ist Ihr Wille, nie einem Schuldner 
eines Preußischen Unterthans groͤßere Zahlungs-Beneficien zu bewilligen oder 
zu gestatten, daß solche bewilliget werden. Seine Kaiserliche Majestaͤt wollen 
im Gegentheil, daß den Tribunalen ausdruͤcklich befohlen werde, nach dem 
Inhalte dieser Konvention gute und schnelle gerichtliche Huͤlfe zu leisten. 
Artikel VII. 
Die in diesen additionellen Artikeln enthaltenen Stipulationen sollen 
dieselbe Kraft haben, als wenn sie von Wort zu Wort in dem Hauptver— 
trag von diesem Tage, welcher die Konvention von Bayonne vernichtet, 
aufgenommen wären. 
Zu dessen Beglaubigung haben die resp. Bevollmächtigten dieses ge- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen zu Wien, den 30sten März 1815. 
C. Fürst v. Hardenberg. Johann v. Anstett. 
(Jo. 276.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.