§ 1162
li 1163
8 1164
Erlänuterungen
Hypothekenbriefes legitimierten Nechtenachfolger zu, und deshalb
enthält § 1160 Vorschriften, wie der Gläubiger sich auszuweisen hat, wenn
er die Brief-Hypothek geltend macht.
112 ist der Grundftückseigentümer die oh ne Vorlegung der Urkunden
erfolgte Kündi igung oder Mahnung nicht „unver #an “ (8 .121) zurück; so sind
e wirksam. Grundstückseigentümer kann für sich und seinen Rechtsnacholger
auf das Recht verzichten, eine Kündigung oder Mahnung „ohne
orlegung“ der 8 t Abs. 1 zeichneten Urkunden Aurüchuwei en“.
113 insrückstand fragt nach Briefen nicht“ (C).
114 1003 ff., *
nd es wird dann "*s neuer Hypothekenbrief gebildet; § 67 GBO.
116) Über § 1163 (Eigentumer- Hypother) Wi4 Anhang 1 zu *rpunter
( 4 ssg 1178. — Auf nur „vorgemerkte“ 5 W eken #
finden die Bestimmungen über die „Eigentümer-Hy otheß Fusheien 77
— Vorgweseung für die Anwendung des tu— ist natürlich, daß de
ensatz zur „Forderung") rechtswirksam bestellt ist. die
8 Votheke im en 1 chtig z. B. weil ein Geisteskranker sie bestellt * F
Feie „Eintragungsbewilligung“" nur „zum Schein“ erfolgt oder z.
Heile mit Erfolg angefochten ist (§ 142), so ist für die Anwendung
§ 1163 kein Raum.
118) d. h. demjenigen, der zur Zeit der Eintragung der Hypothek
Eigentümer des rundstücks war. Sie ist Eigentümer-Hypethek, nach
ntt in Wahrheit Eigenthmer-Seundsul. vgl. Anhang 1 zu § 1113 unter
d. h. derjenige, der zur Zeit des Erlöschens der Forderun
Eigentümer des Eru stücks war. — Das Hauptbeispiel zu § 1163
f 1 2 2 ist, daß der „Grunds stü kseigentümer der zugleich
der „persönliche S ukdner“ ist (dies ist im Leben die W94, den
ens gläub r befriedigt. Hüerdurch „erlischt die Forderung"“
362), und die Hypothek geht nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 auf den Grundstückseigentümer
über, wird also r Eigemtümer- Iyyetoer, die nach § 1177 in rheit
eine Eigentümer-Brurd uld ist. — Im übrigen vgl. Anhang 1 zu § 1113
unter VI. C. b. 2, auch Note 82 zu § 1143. — Die in einer 5 lõschun
fähigen Sissdnn- enthaltene Erklärung des Gläubigers, daß die W
gueee i und er die „Löschung bewillige“ ohne Augabe, wer d ang
at, esst nicht geeignet, den Beweis zu 9
Fres Eigentümer- rundschuld“ oder iueent v#d, n
t ) geworden st und ermächtigt de r- den Etze ntümer nicht
zu einer anderen Ver ügung al als kur „Lös nebesondere nicht
ferr „Abtretung“ an einen neuen Gläubi n nur wenn ersichtich
ist, wer die Zahlung gleiltet. hat, 5#i sich ent * ob durch die
ung die „Forderung erloschen“ i in hote . 426
Abs. 2, 774, 1143 die Forderung dalt, s chrurg nicht en duss sondern
auf den Zahlendenüberge t, und da z. B. in den Fällen des 8 1164
bei erfolgender Zahlung die Hypothek ucht auf den Eigen tümer, sondern
auf den saplenden persönlichen Schuldner überget. —. Bei nur
GSilmetien Er en der Forderung — der Grundstückseigentümer die
ypothek natürlich auch nur teilweise, und zwar steht nach 8 1176 die dann
mirandene „Teil-Hypothek“ des Eigentümers dem anderen Teile der
ypothek, in Ansehung deren die Forderung noch besteht, im Range
p mit anderen Worten: kri, Beil ahlungen behält die dem GEläub
iger verbleibende 5epotyer orrang vor dem überreste. opgl.
Note 163. — vgl. ferner Note 159 — 1178.
1. KNud) Wi iger Unterschied zun . Brief= und Buch-Hypothek. § 1116.
vgl. Note
121) Eigentümer-Hypothek, nach § 1177 in Wahrheit Eigentümer-Grundschuld.
vgl. Anhang 1 zu § 1113 unter VI. C.
122) der nicht der Etttlny’*x*b ist. uogl. Note 82
und 8 1167.
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