Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 224 — 
und in Absicht der Beglaubigungen der Geburten, Verheirathungen und 
Sterbefaͤlle, treten die Vorschriften Unserer Gesetze ein. 
. 31. 
— Ueber den Gebrauch des Stempelpapiers enthalten das Stempelgefetz 
esen. vom 20sten November 1810., die Deklaration vom 27sten Juni 1811., die 
Instruktion vom 5ten September 1811. und die bisher durch die Amtsblätter 
bekannt gemachten Erläuterungen die nöthigen Vorschriften. 
Sportul= Die Gerichtsgebühren sollen vom 1sten Januar 1817. an, nach den 
esen. durch das Patent vom 23sten August v. J. eingefuͤhrten allgemeinen Ge- 
bührentaren angesetzt und entrichtet werden. 
· #. 33. 
Vom WVer- Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vorschriften der 
saiwelrieen Kriminalordnung vom 1 #ten Dezember 1805. und den dieselbe abändernden, 
chen. ergänzenden und erläuternden Bestimmungen. Zur Führung der Untersuchun- 
gen soll ein Inquisitoriat errichtet werden, wobei jedoch die Civilgerichte 
verpflichtet bleiben, alle diejenigen vorläufigen Verfügungen zu treffen, welche 
keinen Aufschub leiden und zur Erforschung der Wahrheit, Festmachung des 
Thäters und dazu dienen, damit der Thatbestand des Verbrechens nicht ver- 
#ndert werde. Bis zur Einführung des Ingquisitoriats werden die Untersu- 
chungen von den Land= und Stadtgerichten in ihren Bezirken gefährt. 
Wir befehlen allen und jeden Unserer Unterthanen in dem Kulmschen 
und Michelauschen Kreise und in der Stadt Thorn, so wie deren altem und 
neuem Gebiete, besonders aber Unserem Oberlandesgerichte von Westpreußen, 
den Land= und Stadtgerichten und Unseren übrigen Behörden und Beamten, 
sich nach den Bestimmungen dieses Patents in allen Punkten genau zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unseres größeren Königlichen Insiegels. · 
GegebenBerlin,den9tenNovember1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. 
  
  
— — 
Go. 280)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.