penbehörden und gegen Quittung des Empfängers von den Vieferauten#an die
Komglichen Truppen ograbreicht, und die dabei entstehenden Streiligkelten von
der Ekappenbehbrde sofort entschieden. In Fällen, in oenen die Zeit nicht erlaubt,
die Feurage’aus bem Etapvenmagatine beizuschaffen, diese also von'den
Gemeinden geliefert werden muß, empfängs solche ein Kommant irter des Detaschements
von der Ortsobrigkeit und beforgt die weitere Verthellung.
· · yH.19." «
Die Königk. Preußische Regierung bezahlt an die Großberzogl. Hessische
und diese an die Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich
letztere mit ordnungsmäßigen Quiktungen ausweisen, nach dem Versteigerungspreise.
g. 20.
Fuͤr kranke zuruͤckgelassene Pferde werden die Kurkosten auf; durch die
Großherzoglichen Ekappenbehörden atrestirte Rechnungen von dem Königl. Prenßischen-Goüvernememt
vergüret. ·
Alle Beduͤrfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Pferde, Schuhen
und andern Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt.
IV.
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten.
# 21.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anweisung
der Großherzoglichen Etappenbehörden und gegen Qnitkung nur in sefer
verabreicht, als deshalb in den, im P. 7. näher bezeichneken Marschrouten das Nöthige
bemerkt worden; und werden in den Marschronten nur Fuhren und Voranm
zum Trangport von Artillerie, schwerer Bagage und Kranken, nicht aber
27 nicht erkrankte Personen, für Tornister und Gewehre gefordert werden.
Nur diejenigen Milirairpersonen, welche unterwegs erkranke sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren
durch das Zeugniß eines approbirten Arzres oder Wundarzkes nachgewiesen
worden, auf Transporlmittel zur Fortschaffung in das nächste Königlich-Preußische
Hoopital Anspruch machen.
&. 22.
Die Großherzoglichen Etappenbehörden werden dafür sorgen, daß die nöthigen
und verlangten Tranportmittel zur rechten Zeit gestellt werden. Unter
Transpor'mitteln werden nur zweiräderige und vierraderige Karren und Leiterwagen,
angeschirrte Vorspannpferde, und in dringenden Fällen Reitpferde für die
Offizier# gerechnet. Chaisen können nicht verlangt, und darf auf ein Perd nicht
mehr als vi und ein halber bis fünf Zentner gerechnet werden.
. 23.
Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transportittel
für jede Abrheilung nicht bestimmt angegeben, und demnach hiese Ordnung
nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einmm Orte bequartierten
Abtheilung zwar besugk, auf seine eigene Verantworkung Traneport-Imittel