Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

penbehörden  und  gegen  Quittung  des  Empfängers  von  den  Vieferauten#an  die
Komglichen  Truppen  ograbreicht,  und  die  dabei  entstehenden  Streiligkelten  von
der  Ekappenbehbrde  sofort  entschieden.  In  Fällen,  in  oenen  die  Zeit  nicht  erlaubt,
  die  Feurage’aus  bem  Etapvenmagatine  beizuschaffen,  diese  also  von'den
Gemeinden  geliefert  werden  muß,  empfängs  solche  ein  Kommant  irter  des  Detaschements
  von  der  Ortsobrigkeit  und  beforgt  die  weitere  Verthellung.

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Die  Königk.  Preußische  Regierung  bezahlt  an  die  Großberzogl.  Hessische
und  diese  an  die  Lieferanten  den  Werth  der  abgelieferten  Fourage,  worüber  sich
letztere  mit  ordnungsmäßigen  Quiktungen  ausweisen,  nach  dem  Versteigerungspreise.


g.  20.

Fuͤr  kranke  zuruͤckgelassene  Pferde  werden  die  Kurkosten  auf;  durch  die
Großherzoglichen  Ekappenbehörden  atrestirte  Rechnungen  von  dem  Königl.  Prenßischen-Goüvernememt
  vergüret.  ·

Alle  Beduͤrfnisse  an  Wagenreparaturen,  Beschlagen  der  Pferde,  Schuhen
und  andern  Dingen  mehr,  werden  von  den  Truppen  baar  bezahlt.

IV.
Verabreichung  des  Vorspanns  und  Stellung  der  Fußboten.

#  21.

Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf  Anweisung
  der  Großherzoglichen  Etappenbehörden  und  gegen  Qnitkung  nur  in  sefer
verabreicht,  als  deshalb  in  den,  im  P.  7.  näher  bezeichneken  Marschrouten  das  Nöthige
  bemerkt  worden;  und  werden  in  den  Marschronten  nur  Fuhren  und  Voranm

  zum  Trangport  von  Artillerie,  schwerer  Bagage  und  Kranken,  nicht  aber
27  nicht  erkrankte  Personen,  für  Tornister  und  Gewehre  gefordert  werden.

Nur  diejenigen  Milirairpersonen,  welche  unterwegs  erkranke  sind,  können
außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu  marschiren
  durch  das  Zeugniß  eines  approbirten  Arzres  oder  Wundarzkes  nachgewiesen
worden,  auf  Transporlmittel  zur  Fortschaffung  in  das  nächste  Königlich-Preußische
  Hoopital  Anspruch  machen.

&.  22.

Die  Großherzoglichen  Etappenbehörden  werden  dafür  sorgen,  daß  die  nöthigen
  und  verlangten  Tranportmittel  zur  rechten  Zeit  gestellt  werden.  Unter
Transpor'mitteln  werden  nur  zweiräderige  und  vierraderige  Karren  und  Leiterwagen,
  angeschirrte  Vorspannpferde,  und  in  dringenden  Fällen  Reitpferde  für  die
Offizier#  gerechnet.  Chaisen  können  nicht  verlangt,  und  darf  auf  ein  Perd  nicht
mehr  als  vi  und  ein  halber  bis  fünf  Zentner  gerechnet  werden.

.  23.
Wenn  bei  Durchmärschen  starker  Armeekorps  der  Bedarf  der  Transportittel
  für  jede  Abrheilung  nicht  bestimmt  angegeben,  und  demnach  hiese  Ordnung
nicht  genau  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einmm  Orte  bequartierten
  Abtheilung  zwar  besugk,  auf  seine  eigene  Verantworkung  Traneport-Imittel