ben könnten, werden don den Großherzoglichen Etappenbehorben und den kom.
mandirenden Kénigl. Preußischen Offizieren, wie auch, wo eß nöthig seyn sollte,
unter der Oazwischenkunft des Königlich-Preußischen Erappeninspekteurs, geme#n-
schafrlich beseltigt. ODie Großherzogliche Erappenbehörde ist berechtigt, jeden Un-
trroffizier oder Soldaten, welcher sich thätliche Mishandlungen seinrs Wirths oder
Tines. andern Großherzôgl. Umerthanen erlauben sollte, zu arrettren, und an den
Kommandirenden zur weitern Untersuchung. und Bestrafung ubzuliefern.
Ein durch Erzesse der durchmarschirenden Truppen etwa enrstandener
Schaden, wivd durch drei verpflichtere und ihrer Unterthanen Pflichten für diesen
Abt entlassene Taratorenm#i#eZuziehung des Koniglich-Preußischen Etappenmispek-
teurs, abgeschätzt, und der Durchschnittsbetrag der Abschátzungen von der König-
lich-Preugischen Behörde verguret.
1 . 302
Die Königlich-Preußischen kommandirten Ofsiiers sowohl, wie die Groß-
herzeglich Hesnschen Etappenbehörden, sind angewiesen, stet6 mit Eifer und Ernst
Dabin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist
der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner, in Beziehung auf ihre deut-
schen Brüder, willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach,
nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr ge-
mildert werden können.
. 31.
Die Koöniglich-Preußischen Trurpen, welche auf eine der genannten Mili-
kairstraßen imtradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvemion,
so weit es nöthig ist, vollstaͤndig unterrichtet, und zu deren Befolgung ange-
wiesen werden, so wie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen Etappen
zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen.
VI. .
Liquidation der zu leistenden Verguͤtungen.
&. 32.
Nach- Ablauf jeden Vierteljahrs wird zwischen dem Königl. Preußischen
Etappeninspekreur zu Wetzlar und einem Großherzoqgl. Hessischen Kommissair
über sämmtiche geschehenekeiftungen der Rayons von Alsfeld, Gruͤnberg, Gießen,
Friedberg und Bingen, die Liquidation vorgenommen, und nach deren Ab-
schluß die- Zahlung dafür sogleich geleisket. Wenn hierbei Quiktungen vorkom-
men sollten, denen die ordnungsmäßige Form feblen würde; so soll das Feh-
lende aus den pflichtmästig geführten Elappenbüchern der Großherzoglichen Etap-
penbehörden ergänzt werden.
VII.
Allgemeine Beskimmungen-
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