Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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[Auch  die  Hessen-Darmstädtische  Verfassung  von  1820  §  5
hat  sich  auf  den  allgemeinen  Ausdruck  „in  Ermangelung  eines
durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung  zur  Nachfolge  berechtigten
  Prinzen“  beschränkt  und  ebenso  die  Curhessische  Verfassungsurkunde
  von  1831  §  4  „bei  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft
  oder  fortdauernde  Erbverbrüderung  zur  Nachfolge  berechtigten
Prinzen“.  Die  Preußische  Verfassungsurkunde  von  1850  schweigt
ganz  von  der  Erbverbrüderung  Art.  53.)

Innerhalb  des  Albertinischen  Hauses  bestimmt  sich  also  die
Successionsordnung  nach  §  6,  7  der  Verfassungsurkunde  u.  §  14
des  Hausgesetzes.

II.  Der  successionsberechtigte  Kreis,  innerhalb  dessen  allein
die  Albertinische  Successionsordnung  in  Frage  kommt,  wird  also
zunächst  durch  die  Abstammung  von  dem  gemeinschaftlichen  Stammvater
  bestimmt  (Adoption!).  Diese  Abstammung  muß  aber,  was
die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  betrifft,
durch  rechtmäßige  (Legitimation!),  ebenbürtige  Ehen  vermittelt  sein
(Vu.  §  6,  7  und  HG.  §1,  10).  Würde  der  Thron  beim  Ueberallen

  berechtigten  Agnaten  abgeschlossen.  Ebenso  1614.  Der  letzte  Stammvater
  des  Gesammthauses  Hessen  insbes.  Philipp  der  Großmüthige  1567
hinterließ  4  Söhne;  2  davon  starben  ohne  agnatische  Descendenz;  1614,  bei
der  letzten  Erneucrung  der  Erbverbrüderung  waren  nur  die  beiden  Linien  des
ältesten  Sohnes  Wilhelms  IV.,  des  Begründers  der  Casseler  Linie,  und  des
jüngsten  Sohnes  Georgs  I.,  des  Begründers  der  Darmstädter  Linie,  vorhanden.
  In  der  ersten  Linie  regierte  der  Sohn  des  Stifters,  Moriz,  der
Stammhalter  der  ganzen  Linie;  in  der  Darmstädter  Linie  waren  3  Söhne
vorhanden:  Ludwig,  der  Stammvater  des  ganzen  jetzigen  großherzoglichen
Hauses,  und  seine  Brüder  Philipp  und  Friedrich,  deren  Linien  1643  u.  1866
ausgingen.  Moriz,  Ludwig,  Philipp  und  Friedrich  erscheinen  1614  als  den
Erbvertrag  auf  der  Hessischen  Seite  abschließend.

Philipp  der  Großm.
567

Wilhelm  IV.  Ludwig  IV.  Philipp  II.  Georg  I.

 

 

1+  1592  ++  1604  +  1583  1596

Cassler  Linie  Darmstädter  Linie
Moriz  Lidwig  V.  Phicip  n.  Friedrich  J.
1632  +  1626  +  1643  +  1708

ausgestorben