Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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b)  die  externe  Klinik,  für  Hausthiere  mit  Ausnahme  der  Pferde,  mittelst
Besuches  in  den  Ställen  der  Besitzer,  (ambulatorische  Klinik),
5)  die  für  den  Bedarf  der  Anstalt  eingerichtete  Apotheke,
6)  die  Beschlagschmiede.

Außerdem  werden  von  den  Lehrern  mit  den  Studirenden  theils  die  betreffenden
öffentlichen  Sammlungen  und  Institute,  z.  B.  für  den  zoologischen  Unterricht
  das  Staats-Naturalienkabinet  benützt,

theils  Erkursionen  nach  auswärts  vorgenommen,  letztere  z.  B.

für  Zwecke  des  botanischen  Unterrichts,
zu  Besichtigung  von  Gestüten  2c.
§.  8.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch
der  Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zu  Leitung
des  betreffenden  praktischen  Instituts  verbunden.

Ueber  die  Verwaltung  der  Schulbibliothek  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung
  getroffen.

S.  9.

Das  Nähere  über  den  Anfang  und  Schluß  der  Studiensemester,  sowie  über  die  an
der  Schule  stattfindenden  Ferien  wird  besonders  bestimmt.

Während  sämmtlicher  Ferien  an  der  Schule  geht  die  Behandlung  kranker  Thiere
in  der  Anstalt,  sowie  der  Betrieb  der  Beschlagschmiede  ununterbrochen  fort.

III.  Von  den  Studirenden.

S.  10.
Die  Studirenden  der  K.  Töhierarzneischule  sind  entweder  ordentliche,  wenn  sie
zum  Zwecke  des  thierärztlichen  Fachstudiums  ausgenommen,  oder  außerordentliche
(Hospitanten),  wenn  sie  nur  für  einzelne  Fächer  zum  Besuche  der  Thierarzneischule  zugelassen

  werden.
S.  11.

Die  Aufnahme  von  Studirenden,  welche  das  Studium  der  Thierheilkunde  erst  beginnen,
  findet  in  der  Regel  nur  zum  Beginn  des  Wintersemesters  statt.
In  der  Zwischenzeit  wird  eine  Aufnahme  nur  aus  besonderen  Gründen  verfügt.